Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

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Zur Ausführung dieses Verbotes wird noch bestimmt: die Londranzämter !n #u Pol. Verw“ Gierisfreier 
.-- . · Städte — in Ausnahmefällen einzelne Erlaubnis= 
cheis des seello, „Genkdon. zum Saliere scheine ausstellen, sobald einwandfrei nachgeprüft 
id zum Bahntransport, die ein früheres worden ist, daß die Pferde den Pferdegestellungs- 
Datum tragen, als das dieser Verfügung, sind un- bezirk nicht verlassen. 
giltig. 4. Die Eisenbahnstations-Vorstände sind durch ihre 
2. Die Landratsämter usw. Pol. Verw. kreisfreier Direktionen und Linienkommandanturen angewiesen, 
Städte haben die erforderlichen Maßnahmen zur das Verladen von Pferden nur dann zu gestatten, 
Durchführung des Verbotes zu reeffen. wenn die Antragsteller im Besitze von gültigen Er- 
laubnisscheinen des stellv. Genkdos. Xl. A.-K. oder 
3. Um den gesetzmäßigen Pferdehandel innerhalb dee der Nemonte-Iuspektion und bei kleinen Traneporten 
Pferdegestellungsbezirkes nicht zu unterbinden, dürfen des zuständigen Landrats usw. gemäß Ziffer 3 sind. 
Der Kommandierende General 
von Haugwib, 
General der Infanterie. 
etl Venidbe. 2 7. Gassel, den 2. ö. 1915. 
Bekanutmachung. 
Zur Verfügung des stellv. Genkdos. vom 13. ö. 1915,! Datum, Name und Wohnort des Käufers und zu- 
Ia. Nr. 32 897, ist am Schlusse des Absatzes 5: künftiger Bestimmungsort des verkauften Pferdes er- 
„Niemand darf usw.“ hinter „verhindert werden“ als sichtlich ist.“ 
« · 
neuer Absat einzuseten Zuwiderhandlungen unterliegen denselben Straf- 
sich mieien, isn e arhetn, trner jan bestimmungen, wie in der oben angezogenen Bekannt- 
Besiv eines zum Ankaufe giltigen Erlaubnisscheines machung angeyeben. 
des stellv. Genkdos. usw. ist. « Um schleunige Veröffentlichung wird gebeten. 
Der Verkänfer hat sich vom berechtigten Käufer . 
eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, aus der Der Kommandierende General 
von Haugwiy. 
General der Infanterie. 
6. Anshändigung von Postsachen durch Gasthofs-Besitzer, -Pächter, Leiter und deren Angestellte 
an Personen, die nicht im Gasthof abgestiegen und nicht als solche polizeilich gemeldet sind. 
Stellv. E 4. XI. A.-K. .. . 
VTCUVllFIZFPZZYZY eqipet,veum.».1915. 
Verbot. 
1. Die Besitzer, Pächter und Leiter von Gasthösen Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden 
(otels) und Gasthäusern, sowie deren Angestellte haben Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis 
Postsendungen jeglicher Art, die in ihren Gasthösen bezw. zu einem Jahr bestraft. 
Gasthäusern für Prrionen abgegeben werden, die nicht in 2. Die gleiche Strafe haben diejenigen Besitzer, Pächter 
dem Gasthof abgestiegen und nicht als solche polizeilich und Leiter von Gasthösen bezw. Gasthäusern verwirkt, die 
gemeldet sind, an diese nicht abzugeben, sondern der Post es unterlassen, ihre Angestellten entsprechend dem Verbot 
wieder zuzustellen. zu belehren und in seiner Ausführung zu überwachen. 
Der Kommandierende General 
von Haugwiht, 
General der Insanterie. 
1“
	        
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