Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

Anhang: I. Die Verfassung des Reichs. 447 
  
Anhang. 
I. Die Verfassung des Reichıs. 
Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Von 16. April 1871. Bundes- 
gesetzbl. S. 63. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen usw. 
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zusti inmung des 
Bundesrates und des Reichstages, was folgt: 
81. 
An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Grossherzogtümern 
Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. 
vom Jahre 1870 S. 627 ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg 
über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 
1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 8. 9 ff. und vom Jahre 1870 S. 654 ff.) tritt die 
beigefügte 
Verfassungs-ÜUrkunde für das Deutsche Reich. 
8 2. 
Die Bestimmungen in Artikel 80 der in $ 1 gedachten Verfassung des Deutschen 
Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 647), unter III $ 8 des Vertrages mit 
Bayern vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. von Jahre 1871 S. 21 ff.), in Artikel 2 
Nr. 6 des Vertrages mit Württemberg von 25. November 1870. (Bundesgesetzblatt 
vom Jahre 1870 S. 856), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft. 
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze Wo in denselben von dem 
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, 
verfassungsmässigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind 
das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen. 
Dasselbe gilt, von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welet @ 
in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden. 
3 
Die Vereinbarungenfin dem zu Versailles am 15 PNovember 1870 aufgenommenen 
Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin 
vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 657), dem Schlussprotokolle 
vom 23. Nov. 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 8. 23 ff.), sowie unter IV des Ver- 
trages mit Bayern vom 23. November 1870 (a. a. O. S. 21 ff.) werden durch dieses Ge- 
setz nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. April 1871. 
(I. 8.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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