Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit. 165 
setze des Orts, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, genügt. 
In betreff der Ehelichkeit der Abstammung gelten jetzt die Regeln des 
Bürgerlichen Gesetzbuches 8 1591 ff., wenn beide Eltern reichsangehörig 
sind; ebenso hinsichtlich der Gleichstellung der aus einer sogenannten 
Putativehe stammenden Kinder mit den ehelichen ($ 1699 ff... Diese 
Regeln finden auch Anwendung, wenn nur der Ehemann der Mutter 
(der Vater) zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er 
vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war‘). Un- 
erheblich sind demnach in diesem Falle die Staatsangehörigkeit der 
Mutter, der Ort der Geburt, der Wechsel der Staatsangehörigkeit des 
Vaters nach der Geburt des Kindes. 
2. Durch die Legitimation eines unehelichen Kindes seitens eines 
Deutschen erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters {8 4) 
und verliert gleichzeitig seine bisherige Staatsangehörigkeit ($ 13, Nr. 4). 
Hat die Mutter dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Vater, so kann 
die Legitimation diese Folge selbstverständlich nicht haben, weil das 
Kind in diesem Falle die Staatsangehörigkeit des Vaters schon von 
Geburt an hat?). Die Legitimation hat nur dann Wirksamkeit, wenn 
sie »den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgt ist«. Besitzt der 
Vater zur Zeit der Legitimation die Reichsangehörigkeit, so kommen 
jetzt die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches $ 1719 ff. zur 
Anwendung und zwar sowohl für die Legitimation durch nachfolgende 
Ehe als für die Ehelichkeitserklärung. Die Zuständigkeit zur Erteilung 
der letzteren richtet sich nicht nach dem Wohnsitz, sondern nach der 
Staatsangehörigkeit des Vaters?).. Die Regeln des Bürgerlichen Gesetz- 
buches greifen auch dann Platz, wenn der reichsangehörige Vater seinen 
Wohnsitz im Auslande hat‘). Ist jedoch der Vater nicht reichsange- 
1) Einf.-Ges. z. BGB. Art. 18. 
2) Wenn das Kind, gleichviel aus welchem Grunde, eine andere Staatsangehörig- 
keit als die Mutter erworben hat, so verliert es diese durch die Legitimation nicht, 
sondern erwirbt die Staatsangehörigkeit des Vaters hinzu. Nur die durch die Tat- 
sache der unehelichen Geburt begründete Staatsangehörigkeit geht durch die Legiti- 
mation verloren. Es ist dies wohl so selbstverständlich, daß es einer gesetzlichen 
Anordnung darüber nicht bedarf, wie Sartorius S. 21fg. meint. 
3) BGB. 8 1725. Ist der Vater ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehört 
(Angehöriger eines Schutzgebietes), so ist der Reichskanzler zuständig. — Wenn die 
Legitimation vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt ist, so ist 
die Rechtsgültigkeit „nach den bisherigen Gesetzen“ zu beurteilen. Einf.-Ges. Art. 209. 
Welche Gesetze dies sind, ob die Gesetze des Wohnsitzes oder des Heimatstaates, 
ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht entschieden; auch diese Frage ist nach den 
bisherigen Gesetzen zu beantworten. Im Zweifel sind es die Gesetze des Wohnsitzes 
des Vaters zur Zeit der Legitimation. Da es Staaten mit mehreren Rechtsgebieten 
gab, in welchen sehr verschiedene Regeln über die Legitimation galten, so gibt die 
Staatsangehörigkeit gar keine Lösung dieser Frage. Uebereinstimmend Sartorius 
S. 9, Note 14. Bazille und Köstlin S. 200fg. Anderer Ansicht Cahn S. 38 fg. 
Eine Zusammenstellung der in den verschiedenen Rechtsgebieten Deutschlands bisher 
geltend gewesenen Grundsätze über die Legitimation gibt Hinschius, Personen- 
standsgesetz S. 82 ff. 4) Einf.-Ges. Art. 22, Abs. 1.
	        
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