Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 15 
(I.) »Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die Auf- 
lösung des bisherigen Deutschen Bundes an und 
(II) gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutsch- 
lands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaates. 
(III) Ebenso verspricht Seine Majestät das engere Bundesverhält- 
nis anzuerkennen, welches Seine Majestät der König von Preußen 
nördlich von der Linie des Mains begründen wird!) und 
(IV.) erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser 
Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammen- 
treten, dessen nationale Verbindung mit dem Nord- 
deutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen 
beiden vorbehalten bleibt« ?). 
Der Prager Friedensvertrag setzt hinzu: »und der eine 
internationale unabhängige Existenz haben wird«?). 
Begriff und Name des Norddeutschen Bundes erscheint in offiziel- 
len Aktenstücken zum ersten Male im Nikolsburger Präliminarvertrag. 
Sämtliche mit Preußen im Kriege befindlich gewesene Staaten 
traten in den mit ihnen festgestellten Friedensverträgen diesen Be- 
stimmungen bei. (Siehe oben S. 6.) 
Damit war zunächst nur die negative Voraussetzung für die 
Errichtung des Norddeutschen Bundes, die Beseitigung des Wider- 
spruchs der Mitglieder des ehemaligen Deutschen Bundes gegeben. Die 
positive Schöpfung erfolgte durch folgende Tatsachen: 
Am 16. Juni 1866, sogleich nach dem Austritte Preußens aus dem 
Bunde, wurde von Preußen mittelst identischer Noten sämtlichen 
norddeutschen Staaten mit Ausnahme von Hannover, Sachsen, Kur- 
hessen, Hessen-Darmstadt und Luxemburg der Vorschlag zu einem 
Bündnis gemacht, welches nur von Sachsen-Meiningen und Reuß ä. L. 
abgelehnt, von allen übrigen angenommen wurde Nach einem mit 
diesen Staaten stattgehabten Schriftenwechsel wurde durch eine preußi- 
Recht erkennen erleuchtete deutsche Patrioten vom national-deutschen, wie vom 
preußischen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen eine 
neue Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des Österreichischen Kaiserstaates 
anerkannt ist, die höchste Errungenschaft, den edelsten Siegespreis der preußischen 
Waffen“. Vgl. Hermann Schulze, Die Friedensbestimmungen in ihrem Verhält- 
nis zur Neugestaltung Deutschlands. Breslau 1866. 
1) Vgl. Nikolsburger Frieden Art. V und Prager Frieden Art. VI. 
Versprechen Preußens, den Territorialbestand Sachsens zu erhalten. „Dagegen ver- 
spricht Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, die von Sr. Majestät dem Könige 
von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich 
der Territorialveränderungen, anzuerkennen.“ 
2) Vgl. über die Bedeutung dieses vierten Satzes Aegidi, Die völkerrecht- 
lichen Grundlagen einer neuen Gestaltung Deutschlands, in der Zeitschrift für deut- 
sches Staatsrecht, 1867, S. 522 ff., und Römer, Verf. des Nordd. Bundes, Tübingen 
1867, S. 68 £f. 
08 3) Der Zusatz wurde auf Betreiben Napoleons gemacht. v. Sybel V, S. 255, 
0, 399.
	        
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