Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 509 
auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, 
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Be- 
dürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die 
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken'!). Die 
vorgesetzte Dienstbehörde bestimmt, an wen die Zahlung zu leisten ist. 
Da auch diese Leistungen den rechtlichen Charakter der Alimente oder 
der Unterstützung haben, so sind sie der Beschlagnahme nicht unter- 
worfen?). In betreff der Höhe derselben sind drei Fälle zu unter- 
scheiden. 
a) War der Beamte zur Zeit seines Todes im Dienste, d. h. mit 
der Wahrnehmung einer etatsmäßigen Stelle betraut, so erhalten 
die Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr 
noch die volle Besoldung des Verstorbenen, das sogenannte 
Gnadenquartal?). Als Besoldung ist nur das wirkliche Dienst- 
einkommen, nicht Vergütung für bare Auslagen anzusehen. Von Re- 
präsentationsgeldern werden 20 Prozent in Abzug gebracht. Den Hin- 
terbliebenen eines nicht etatsmäßig angestellten Beamten kann das 
Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden. 
RBG. $ 7, Abs. 2. 
Während derselben Zeit ist die hinterbliebene Familie noch im 
Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienstwoh- 
nung zu belassen; hinterläßt der Beamte keine Familie, so haben die 
Erben eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur 
Räumung der Dienstwohnung. Arbeits- und Sessionszimmer, sowie 
sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten müssen 
sofort geräumt werden ?). 
b) Wenn der Beamte zur Zeit des Todes einstweilig in den Ruhe- 
stand versetzt war, so erhalten die Hinterbliebenen das Gnadenquartal 
von dem Wartegeld?). 
c) War der Beamte bei seinem Tode pensioniert, so wird den Hin- 
terbliebenen die Pension noch für das auf den Sterbemonat folgende 
Vierteljahr unter Anrechnung des vor dem Tode des Pensionärs fällig 
gewordenen Betrags gezahlt‘). 
1) Reichsgesetz 8 7, 8, 31, 69, Abs. 2. 
2) Reichsgesetz 8 7 a. E., $ 69, Abs. 3; Zivilprozeßordn. $ 850, Ziff. 7. 
3) Reichsgesetz 8 7. Es kann jedoch vertragsmäßig dem Beamten, resp. seinen 
Hinterbliebenen vor Eintritt in den Reichsdienst ein weitergehendes Recht zugesichert 
sein. Wenn ein Beamter vor Erlaß des Beamtengesetzes aus dem Dienst eines Bun- 
desstaates zu einem Reichsamt berufen worden ist und nach dem Recht seines Hei- 
matsstaates weitergehende Ansprüche begründet sind — z. B. nach mecklenburgischem 
Recht erstrecken sich dieselben auf das Sterbequartal und zwei weitere Gnaden- 
quartale — so bleiben diese Ansprüche gemäß Art. 18, Abs. 2 der Reichsverfassung 
in Kraft. Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts vom 7. Ok- 
tober 1876. Entscheid. Bd. 21, S. 48 ff. 
4) Reichsgesetz $ 9. 5) Reichsgesetz $ 31. 
6) Reichsgesetz $ 69 (Fassung von 1907). An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt
	        
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