Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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v) für Hamburg die Militärkonimission des Senats zu Hamburg, 
wW) für Elsaß-Lothringen das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Ab- 
theilung des Innern, zu Straßburg. 
Im Königreich Sachsen wird die Ersatzbehörde dritter Instanz durch die Ober- 
Rekrutirungsbehörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath 
gebildet. 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforder- 
lichen Abweichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in 
den betreffenden Staaten durch besondere Verordnung geregelt. 
Wenn in Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden dritter 
Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird, 
so ist die Angelegenheit der Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegen. 
4 In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in der Regel der In- 
fanterie-Brigadekommandeur“) oder Landwehrinspekteur, und ein höherer Verwaltungs- 
beamter unter dem Namen: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirk der K ten Infanteriebrigade“ die Behörde, welcher 
die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt.) 
N. M. G 8 30,s b u. G. v. 31. 3. 85. 
Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so wird dem Namen 
der Ober-Ersatzkommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf 
denselben bezüglichen Funktionen hinzugefügt.) 
*) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als 
den Infanterie-Brigadekommandeur bezw. Bezirkoekommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzu- 
reichen und von dem zuständigen Kriegsministerium zu entscheiden. 
*) Da, wo in den folgenden Paragraphen von dem Infanterie-Brigadekommandeur bezw. dem Bezirks- 
kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission bezw. der Ersatzkommission, 
sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der 
ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere bezw. für den betreffenden Adju- 
tanten. 
*“) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommissionen Offiziere bezw. Beamte eines und 
desselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c.) Ober- 
Ersatzkommission 2c.", und in dem Dienstsiegel das Landeswappen. Andernfalls fällt die Bezeichnung „König- 
lich 2c.“ aus, ebenso das Landeswappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüfungskommissionen für Ein- 
jährig= Freiwillige (§ 2.:) siunngemäße Anwendung.
	        
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