Metadata : Militär-Handlexikon.

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der  Wasserstrasscn  würden  widerstehen

lich  des  Bosporus,  zwischen  dom

hwarzen  Alcer,  dann  die  Landeng:
  der  Dardanellen,  durch
Linien  Zusanmenhängender  Erdwer!  rke  zu

vertheidigen.  Für  die  direkte  Vortheldigme

  Es  wäro  nemonttich  die  orstere  yon
utung.  Sie  dort

wo  der  Derkos-deo  und  der  tief  einschnel‘

ed  ll.  A
med  U.  stellte  a  jetzigen  Befestigungen
bie  auf  w  venigo  26  ern  1721—23  h

Kontaktel  trletät,  8.  Gatvanismus.
tingont  ist  eine  Truppenabthoillung,
8

e

m  Hoere  zu  stel

m;
den  ejatz  gekehrt  letzteren  Im  vollen  U;

Wenn  der  Angreifer  einen  .

kre  gaben.
Entadız  2  befürchtete,  80
ausserhalb  der  K.  noch  mit  einem  zweiten  .

R.  als  auch  Cireumvallationslinten  aus  der
Kriegspraxis  verschw'
Kontrebande,  s.  Kriegekontrebande.
Kontribation,  a  Ariegekontribntion,
ontrole,  .  hat  den  Zwec
Ale  Erfüllung  der  nit.  Pilichten  der  nicht
zum  aktiven  Hecre  gehörigen  Webrpflich-Ugen
  zu  beaufsichtigon.  Dieselbe  wird
theile  dure  h  Ereatz-Behörden,  theils  durch
Landw:  Behörden  unter  theilwelser  Mitw
  Irkung  der  CirUl-Behörden  ausgeübt.
ure  e  Ersatz-Behörden  unterliegen
die  Wehrpflichtigen  vom  E  n  das
militärpflichtige  Alte:  bis  zur
andgültigen  Entscheidung  über  ihro  Diensterhältnisse.
  Für  dio  Porsonen  dee  Deur-Iaubtenstandes,
  Ersatz-Reservisten  1.Klasse,
t  die  örden  sin,

Kom:  beauftragt  si  e  Landwehr-Datalllons,
  Bezirke  und  |  tunerhalb  der-Kontaktelektrieität

  —  Kopenhagen.

selben  dio  Bezirk

sind  die  KDourke.  Zur  Außechterhalt.
ung  der  milit.  K.  der  Personen  Beurlaubtenstandes,
  deren  Hauptziel  die  jedernen

  z|  gen

ungen  oder  bei  Mobilmachungon  ist,  dienen
h  die  K.-Versa  ungen,  zu  wel

die  Mannschaften  der  Landwehr  alljährlich

einmal,  dio  übrigen  Porsonen  des  Beurlaubtenstandes
  zweimal  z  6  en
werden.  DI  -Ordnung  ist  der  2.  Theil

Konvention  ist  der  zwischen  zwei  oder
mohreron  Staaten  abgeschlossene  Vertrag
oder  Vereinbarung,  welche,  wenn  ele  milit,
Angelegenheiten  betrifft,  Mititär-  Konvention
genannt  wird.

Konrentlonelle  Bestimmungen.  Die  K.

über  des
Betreten  und  Besctzen  von  Paiuiehkeiten,
Gärten,  Dämmen  etc.  und  über  die
fornungen,  bis  zu  welchen  gegen  Sinander

Konrorsplogdh,  a.
8.  $;
D,  ve  spiee  na  Residenzstadt

open
des  Königreichs  Dänemark,  zugleich  die  be-Waffen-


  welcher  die  gros  sol
Seeland  von  der  kleinen  er
at,  und  den  ü  n

vorzüglichen  innoron  Hafe
.  der  Stadt  bitdet,  in  2  Hauptthelle  getheilt,
;  das  elgentliche  K.  auf  der  Ostküste  von
eeland  und  Christlanshaven  auf  der  Nord-|
  west-Spitze  der  Insol  Am

Arsenal,  ‚Werften,  grosse  Workstätten
  und  Magaz!

Jaromir  en
erobert,  bierauf  befostigt,  n  der
Hansa  genommen,  desgl.  1972;  8  von
ersell

1524  in  einem  inneren  Kriege  durch  Aushungerung,
  1  be;

oberung  der  dänischen  Flotte
%  n  K.  DI  ten  Be:

K.,  welche  seit  1864  |  th
aufgehoben  eind,  E
12  bastionirte  Fronten  "und  das  Fort  (Ka-