Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

232 8 67. Das Reichsland. Geschichte seiner Verfassungsentwicklung. 
gangen waren, sind die drei angegebenen Rechtssätze als die einzigen 
praktischen Rechtswirkungen der Reichslandseigenschaft übrig geblie- 
ben. Dabei ist zu bemerken, daß von dem Wege der Reichsgesetz- 
gebung in Landesangelegenheiten niemals Gebrauch gemacht worden 
ist und daß für die Wahrnehmung der besonderen Interessen des 
Reichslandes im Bundesrat teils durch die vom Statthalter abgeordneten 
Kommissare teils dadurch gesorgt wurde, daß Mitglieder der elsaß- 
lothringischen Regierung (Staatssekretär und Unterstaatssekretäre) zu 
preußischen Bevollmächtigten ernannt worden sind. Das als »Gesetz 
über die Verfassung Elsaß-Lothringens« bezeichnete Reichsgesetz vom 
31. Mai 1911 hat auch diese drei Ueberreste beseitigt. Die Teilnahme 
des Bundesrats an der Läandesgesetzgebung und die subsidiäre Zu- 
ständigkeit des Reichstags sind aufgehoben, Elsaß-Lothringen führt im 
Bundesrate drei Stimmen und Landesausschuß und Staatsrat sind er- 
setzt durch einen aus zwei Kammern bestehenden Landtag, auf wel- 
chen ähnliche Bestimmungen Anwendung finden wie sie für den 
preußischen Landtag und den Reichstag gelten. 
Hiernach erhebt sich die Frage, ob Elsaß-Lothringen durch die 
Gleichstellung mit den Bundesstaaten ein Staat geworden ist und ob 
der Charakter als Reichsland mit dem Wegfall der ihm eigenen Sym- 
ptome aufgehoben worden ist. Die Entscheidung dieser Frage muß 
allein aus staatsrechtlichen Gesichtspunkten, nicht nach politischen 
Wünschen und Parteitendenzen erfolgen !); denn sie isteine logische 
Folgerung aus positiven Rechtssätzen. Die Untersuchung ist also 
darauf zu richten, ob dasjenige Merkmal, welches für den Staatsbegriff 
wesentlich ist und den charakteristischen Unterschied 
zwischen Bundesstaat und Reichsland bildet, nach dem Gesetz vom 
31. Mai 1911 für Elsaß-Lothringen noch gegeben ist. Dieses wesent- 
liche und deshalb allein maßgebende Merkmal ist eine eigene, auf sich 
selbst ruhende, von der Reichsgewalt verschiedene Staatsgewalt. 
Ist eine solche für Elsaß-Lothringen geschaffen? Die Antwort darauf 
gibt der Schlußsatz des Verfassungsgesetzes: »Eskann nur durch 
Reichsgesetz aufgehoben oderabgeändert werden.« 
Noch jetzt hat Elsaß-Lothringen nicht die Befugnis, seine eigene 
Verfassung zu bestimmen; noch jetzt beruht die Existenz des Reichs- 
landes und seine Organisation ausschließlich auf dem Willen des Reichs; 
noch jetzt ist das Reichsland mit der ihm verliehenen Verfassung 
eine Einrichtung des Reichs. Noch jetzt ist das Reich be- 
setzes und über die Verhandlungen des Reichstages und der Kommission enthält die 
Schrift von Pass, Das Zustandekommen der els.-lothr. Verfassungsreform v. 1911. 
Ueber den Regierungsentwurf vgl. Bruck in Hirths Annalen 1911, S. 1ff. Gute 
Kommentare zum Verfassungs- und Wahlgesetz sind erschienen von Alfr. Schulze 
Gebweiler 1911 und von F. F. Heim mit Vorwort von Kisch Straßburg 1911. 
1) Noch weniger kann ins Gewicht fallen, welche für die Theorie und für die 
Praxis der Behörden die einfachere und bequemereist. Dies wäre der banalste 
Standpunkt, der sich denken läßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.