Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

234 8 67. Das Reichsland. Geschichte seiner Verfassungsentwicklung. 
Entwurf aufgenommen worden, weilihre Abänderung nurim Wege 
der Reichsgesetzgebung vorgenommen werden soll. Dem Kaiser 
ist als dem erblichen Vertreter der Gesamtheit der 
Bundesstaaten, welchen die Souveränität über 
das Reichsland zusteht, die Ausübung der Staatsgewalt 
durch 8 3 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes vom 9. Juni 1871 
übertragen worden. Hieranist festzuhalten. 
In der Reichstagskommission wurde der Antrag gestellt, an Stelle 
des $ 1 der Vorlage folgende Bestimmungen aufzunehmen: 
»Elsaß-Lothringen bildet einen selbständigen Bundesstaat des 
Deutschen Reichs. 
Im Bundesrat wird Elsaß-Lothringen durch drei Stimmen 
vertreten«!'). 
Der Antrag wurde in erster Lesung angenommen; nachdem aber 
der Staatssekretär des Innern die Erklärung abgegeben hatte): 
»Den Beschluß, Elsaß-Lothringen zum selbständigen Bundes- 
staat zu machen, mit allen sich hieraus ergebenden Konsequen- 
zen, habe ich entsprechend den schon im Plenum vom Bun- 
desratstisch aus abgegebenen Erklärungen als unannehmbar für 
die verbündeten Regierungen erklären müssen« 
wurde der Beschluß in der zweiten Lesung aufgehoben und die 
Fassung des Regierungsentwurfs angenommen. Dies wurde in den 
folgenden Lesungen beibehalten und vom Reichstag beschlossen. 
Auch aus den Materialien des Gesetzes ergibt sich daher, daß der 
Gesetzgeber die Erhebung Elsaß-Lothringens zu einem selbständigen 
Bundesstaat abgelehnt hat. ’ 
Man wird vielleicht trotzdem die Ansicht verteidigen, daß Elsab- 
Lothringen ein Staat sei, weil es wie ein Staat organisiert sei und alle 
Funktionen eines Staates in derselben Art und in demselben Umfange 
wie die Bundesstaaten ausübe°). Aber diesem elsaß-lothringischen 
Staate würde die eigene staatliche Lebenskraft fehlen; seine Herr- 
schermacht wäre von der des Reichs entlehnt; er hätte nur das Aus- 
sehen eines Staats und die dazu gehörenden Aeußerlichkeiten, aber 
nicht die rechtliche Befugnis der Selbstbehauptung; er wäre ein aus 
Gesetzesparagraphen zusammengeklebter, in der Retorte der Gesetz- 
gebung präparierter Staat, ein staatlicher homunculus neben den wirk- 
lichen Staaten. 
1) Kommissionsbericht. Drucksachen Nr. 1032, S. 4. 2) Daselbst S. 10. 
3) Der frühere Minister Graf Posadowsky schließt in einem Aufsatz, wel- 
cher Mitte Juni 1911 in zahlreichen Zeitungen abgedruckt wurde, daraus, daß für Els.- 
Lothr. drei Bundesratsstimmen geführt werden, daß es ein Bundesstaat sei. Eine 
nähere Betrachtung dieser Stimmen wird die Unzulänglichkeit dieser Begründung 
ergeben. Auch die ausführlichen Erörterungen von Nelte im Archiv f. öff. Recht 
Bd. 28, S. 45 ff., welche den Staatscharakter Els.-Lothr.s im wesentlichen aus den 
ihm zugebilligten Bundesratsstimmen herleiten, sind nach m. Ans. fast durchweg 
verfehlt.
	        
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