294 8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
nen durch kaiserliche Verordnung Abänderungen oder Ergänzungen
an dem infolge des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes eintretenden
Rechtszustande bewirkt werden !. Diese Vorschriften sind durch das
Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 $ 3 aufrecht erhalten wor-
den und haben infolge des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit
vom 7. April 1900 eine erhebliche Ausdehnung und Ergänzung er-
halten.
Durch die in dem Gesetz vorbehaltene kaiserliche Verordnung
vom 9. November 1900 8 3 (RGBl. S. 1005) sind die dem bürgerlichen
Rechte angehörenden Vorschriften über die Rechte an Grundstücken
und über das Bergwerkseigentum für unanwendbar erklärt worden;
sie sind durch besondere Verordnungen ersetzt worden ?). Dagegen
sind durch 8 4 der Verordnung die Reichsgesetze über den Schutz von
Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, Erfindungen,
Mustern und Modellen, Gebrauchsmustern und Warenbezeichnungen
für anwendbar erklärt worden °). Für die Gerichtsverfassung, den Zivil-
prozeß und das Strafverfahren enthält die V. in den 885 fg. eine
große Anzahl von Anordnungen, welche die im Konsulargerichtsbar-
keitsgesetz gegebenen Vorschriften teils ergänzen teils abändern ?).
VII. Das Verordnungsrecht.
1. Da dem Kaiser die Schutzgewalt, d. h. die Staatsgewalt über
die Schutzgebiete, zur Ausübung übertragen ist, so steht ihm grund-
sätzlich das Verordnungsrecht zu, soweit dasselbe nicht entweder durch
besondere Anordnungen eines Reichsgesetzes ausgeschlossen oder durch
die formelle Gesetzeskraft der für die Schutzgebiete erlassenen Reichs-
gesetze beschränkt ist. Die kaiserliche Verordnung ist der ordentliche
Weg der Schutzgebietsgesetzgebung, welcher überall beschritten wer-
den kann, wo er nicht durch besondere Anordnung ausgeschlossen
1) Vgl. darüber die ausführlichen Erörterungen von v. Stengel (1889) S. 158 ff.
und Meyer S. 1%.
2) Kaiserl. Verordn. vom 21. Nov. 1902 (RGBl. S. 283) betreffend die Rechte an
Grundstücken. Dazu die Ausf.-Best. des Reichskanzlers vom 30. Nov. 1902; Verordn.
über die Enteignung vom 14. Februar 1903 (RGBl. S. 27); über das Bergwesen vom
27. Febr. 1906 (RGBl. S. 363). Verordn. vom 22. Aug. 1907 über die Einrichtung des
Berggrundbuchs in Kamerun. Für das Schutzgebiet von Kiautschou ist eine beson-
dere, von den für die anderen Schutzgebiete geltenden Regeln sehr abweichende Re-
gelung der Rechte an Grundstücken und der Anlegung von Grundbüchern erfolgt in
der Kaiserl. Verordn. vom 25. Okt. 1900 (RGBl. S. 1000). Ferner Verordn. vom 13. Okt.
1910 (RGBl. S. 1095) über die ausschließliche Berechtigung der Landesfisci der Schutz-
gebiete Afrikas und der Südsee zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien im
Meeresboden. Verordn. vom 16. Januar 1909 (RGBl. S.270) über den Handel mit süd-
westafrikanischen Diamanten.
3) Demgemäß ist auch der internationale Verband zum Schutz des Urheber-
rechts auf die Schutzgebiete ausgedehnt worden. Verordn. vom 15. Oktober 1908
(RGBI. S. 627). Bekanntm. vom 14. Nov. 1908 (Das. S. 629).
4) Vgl. Seelbach S. 42 ff., 61 ff., 67 ff.; Backhausen Verordnungsr. S. 26 ff.