Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

294 8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 
nen durch kaiserliche Verordnung Abänderungen oder Ergänzungen 
an dem infolge des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes eintretenden 
Rechtszustande bewirkt werden !. Diese Vorschriften sind durch das 
Schutzgebietsgesetz vom 10. September 1900 $ 3 aufrecht erhalten wor- 
den und haben infolge des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit 
vom 7. April 1900 eine erhebliche Ausdehnung und Ergänzung er- 
halten. 
Durch die in dem Gesetz vorbehaltene kaiserliche Verordnung 
vom 9. November 1900 8 3 (RGBl. S. 1005) sind die dem bürgerlichen 
Rechte angehörenden Vorschriften über die Rechte an Grundstücken 
und über das Bergwerkseigentum für unanwendbar erklärt worden; 
sie sind durch besondere Verordnungen ersetzt worden ?). Dagegen 
sind durch 8 4 der Verordnung die Reichsgesetze über den Schutz von 
Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, Erfindungen, 
Mustern und Modellen, Gebrauchsmustern und Warenbezeichnungen 
für anwendbar erklärt worden °). Für die Gerichtsverfassung, den Zivil- 
prozeß und das Strafverfahren enthält die V. in den 885 fg. eine 
große Anzahl von Anordnungen, welche die im Konsulargerichtsbar- 
keitsgesetz gegebenen Vorschriften teils ergänzen teils abändern ?). 
VII. Das Verordnungsrecht. 
1. Da dem Kaiser die Schutzgewalt, d. h. die Staatsgewalt über 
die Schutzgebiete, zur Ausübung übertragen ist, so steht ihm grund- 
sätzlich das Verordnungsrecht zu, soweit dasselbe nicht entweder durch 
besondere Anordnungen eines Reichsgesetzes ausgeschlossen oder durch 
die formelle Gesetzeskraft der für die Schutzgebiete erlassenen Reichs- 
gesetze beschränkt ist. Die kaiserliche Verordnung ist der ordentliche 
Weg der Schutzgebietsgesetzgebung, welcher überall beschritten wer- 
den kann, wo er nicht durch besondere Anordnung ausgeschlossen 
1) Vgl. darüber die ausführlichen Erörterungen von v. Stengel (1889) S. 158 ff. 
und Meyer S. 1%. 
2) Kaiserl. Verordn. vom 21. Nov. 1902 (RGBl. S. 283) betreffend die Rechte an 
Grundstücken. Dazu die Ausf.-Best. des Reichskanzlers vom 30. Nov. 1902; Verordn. 
über die Enteignung vom 14. Februar 1903 (RGBl. S. 27); über das Bergwesen vom 
27. Febr. 1906 (RGBl. S. 363). Verordn. vom 22. Aug. 1907 über die Einrichtung des 
Berggrundbuchs in Kamerun. Für das Schutzgebiet von Kiautschou ist eine beson- 
dere, von den für die anderen Schutzgebiete geltenden Regeln sehr abweichende Re- 
gelung der Rechte an Grundstücken und der Anlegung von Grundbüchern erfolgt in 
der Kaiserl. Verordn. vom 25. Okt. 1900 (RGBl. S. 1000). Ferner Verordn. vom 13. Okt. 
1910 (RGBl. S. 1095) über die ausschließliche Berechtigung der Landesfisci der Schutz- 
gebiete Afrikas und der Südsee zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien im 
Meeresboden. Verordn. vom 16. Januar 1909 (RGBl. S.270) über den Handel mit süd- 
westafrikanischen Diamanten. 
3) Demgemäß ist auch der internationale Verband zum Schutz des Urheber- 
rechts auf die Schutzgebiete ausgedehnt worden. Verordn. vom 15. Oktober 1908 
(RGBI. S. 627). Bekanntm. vom 14. Nov. 1908 (Das. S. 629). 
4) Vgl. Seelbach S. 42 ff., 61 ff., 67 ff.; Backhausen Verordnungsr. S. 26 ff.
	        
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