Volltext : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

Preußische  Gesetzsammlung

Jahrgang  1916  Nr.  15.

Inhalt:  Gesey,  betreffend  den  Ausbau  von  Wasserkräften  des  Mains,  S.  os.  —  Geseh,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  Beamten  der  Orts-,  Land-  und  Innungskrankenkassen,  S.  ve.

 

 

 

(Nr.  11  508.)  Gesetz,  betreffend  den  Ausbau  von  Wasserkräften  des  Mains.  Vom  8.  Mai  1916.

 

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc,

verordnen,  mit  Justimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

*1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zum  Ausbau  der  infolge  der  Mainkanalisierung
  bis  Aschaffenburg  entstehenden  Staustufen  bei  Mainkur,  Kesselstadt
und  Großkrotzenburg  für  die  Gewinnung  elektrischer  Energie  und  zur  Herstellung
einer  Verbindungsleitung  mit  den  staatlichen  Kraftwerken  im  oberen  Quellgebiete
der  Weser  einen  Betrag  von  6,2  Millionen  Mark  (sechs  Millionen  zweihunderttausend
  Mark)  zu  verwenden.

 

&2.

JZur  Deckung  der  im  §  1  erwähnten  Aufwendungen  sind  Staatsschuldverschreibungen
  auszugeben.

()  An  Stelle  der  Schuldverschreibungen  können  vorübergehend  Schatzanweisungen
  ausgegeben  werden.  Der  Fälligkeitstermin  ist  in  den  Schatzanweisungen
  anzugeben.  Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Einlösung
  dieser  Schatzanweisungen  durch  Ausgabe  von  neuen  Schatzanweisungen  und
von  Schuldverschreibungen  in  dem  erforderlichen  Nennbetrage  zu  beschaffen.  Die
Schatzanweisungen  können  wiederholt  ausgegeben  werden.

(3)  Schatzanweisungen  oder  Schuldverschreibungen,  die  zur  Einlösung  von
fällig  werdenden  Schatzanweisungen  bestimmt  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  auf  Anordnung  des  Finanzministers  vierzehn  Tage  vor  dem
Fälligkeitstermine  zur  Verfügung  zu  halten.  Die  Verzinsung  der  neuen  Schuldpapiere
  darf  nicht  vor  dem  Zeitpunkte  beginnen,  mit  dem  die  Verzinsung  der
einzulösenden  Schatzanweisungen  aufhört.

Gesetzsammlung  1916.  (Nr.  11508—11509.)  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1916.