Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 12. —
(Nr. 10508.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Breslau. Vom 20. Mai 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen .
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Landgemeinden Herdain, Dürrgoy und Morgenau sowie die Gutsbezirke
Morgenau und Leerbeutel werden mit dem 1. April 1904 von dem
Landkreise Breslau abgetrennt und mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise
Breslau vereinigt. Mit dem gleichen Zeitpunkte scheiden die genannten Landgemeinden
und Gutsbezirke aus dem durch die Kreise Breslau Land und Neumarkt
gebildeten fünften Wahlbezirke des Regierungsbezirkes Breslau aus (Nr. IV5
der Anlage zu dem Gesetze, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der
Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860, Gesetz-Samml. S. 357) und
treten dem den Stadtkreis Breslau umfassenden vierten Wahlbezirke dieses Regierungsbezirkes
(Nr. IV4 der bezeichneten Anlage) hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, Potsdam, den 20. Mai 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Budde. v. Einem.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gesetz. Samml. 1904. (Nr. 10508.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1904.