Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Nr.  12.  —

 

(Nr.  10508.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  des  Stadtkreises  Breslau.  Vom  20.  Mai  1904.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Landgemeinden  Herdain,  Dürrgoy  und  Morgenau  sowie  die  Gutsbezirke
  Morgenau  und  Leerbeutel  werden  mit  dem  1.  April  1904  von  dem
Landkreise  Breslau  abgetrennt  und  mit  der  Stadtgemeinde  und  dem  Stadtkreise
Breslau  vereinigt.  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  scheiden  die  genannten  Landgemeinden
  und  Gutsbezirke  aus  dem  durch  die  Kreise  Breslau  Land  und  Neumarkt
  gebildeten  fünften  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes  Breslau  aus  (Nr.  IV5
der  Anlage  zu  dem  Gesetze,  die  Feststellung  der  Wahlbezirke  für  das  Haus  der
Abgeordneten  betreffend,  vom  27.  Juni  1860,  Gesetz-Samml.  S.  357)  und
treten  dem  den  Stadtkreis  Breslau  umfassenden  vierten  Wahlbezirke  dieses  Regierungsbezirkes
  (Nr.  IV4  der  bezeichneten  Anlage)  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  Potsdam,  den  20.  Mai  1904.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  v.  Budde.  v.  Einem.

 

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Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Gesetz.  Samml.  1904.  (Nr.  10508.)  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1904.