— 165 —
8 2. Zur Erteilung der Erlaubniss ist der Reichskanzler
zuständig.
$ 3. Die Erlaubniss darf nur erteilt werden:
a) an Reichsangehörige, welche ihren Wohnsitz sowie ihre
gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiete und bei beabsichtigter
Beförderung nach aussereuropäischen Ländern
(überseeische Beförderung) an einem deutschen Hafenplatze
haben;
b) an juristische Personen, eingetragene Genossenschaften
und Aktiengesellschaften, welche im Reichsgebiete ihren
Sitz haben, sowie an diejenigen Kommanditgesellschaften
auf Aktien, welche im Reichsgebiete ihren Sitz haben,
und deren persönlich haftende Gesellschafter sich sämmtlich
im Besitze der Reichsangehörigkeit befinden, bei beabsichtigter
überseeischer Beförderung jedoch nur, sofern
diese Personen oder Gesellschaften ihren Sitz an einem
deutschen Hafenplatze haben.
Vor Erteilung der Erlaubniss hat der Nachsuchende eine
Kaution im Mindestbetrage von dreissigtausend Mark zu bestellen
und ım Falle überseeischer Beförderung den Nachweis zu führen,
dass ihm zu dieser Beförderung geeignete eigene Schiffe zur Verfügung
stehen.
8 4. Die Erlaubniss ist nur für bestimmte, in der Erlaubnissurkunde
zu bezeichnende ausserdeutsche Länder oder Teile
von solchen und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte,
in der Erlaubnissurkunde zu bezeichnende Einschiffungshäfen
zu erteilen.
8 5. Die Erlaubniss ist nicht zu erteilen für solche überseeische
Beförderung, welche von einem ausserdeutschen Hafen
ausgeht. Dem Unternehmer kann jedoch die Erlaubniss erteilt
werden, mit Schiffen, welche sich auf einer vom deutschen ‘Hafen
aus angetretenen Fahrt befinden, auch von ausserdeutschen Zwischenhäfen
aus Auswanderer zu befördern.
8 6.: Die Erlaubniss darf ferner nicht erteilt werden für
solche überseeische Beförderung, welche mit Transportwechsel in
einem ausserdeutschen Hafen verbunden ist.