Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8 56. Gesetze im formellen Sinne. 65 
vom 23. November 1870 vielfach in Bezug auf Bayern beschränkt oder 
ausgeschlossen, wodurch selbstverständlich die Befugnis des Reiches 
zur Normierung gewisser Angelegenheiten, sowohl in der Form des 
Gesetzes als auch in der Form der Verordnung, abgewendet werden 
soll e. Andererseits bedeutet die Anordnung, daß eine Materie der 
Reichsgesetzgebung unterliegt, nicht: daß die Regelung in der Form 
des Reichsgesetzes erfolgen müsse, sondern: daß die Reichs- 
gewalt überhaupt kompetent sei, diese Materie in verbindlicher Weise 
zu regeln. So werden im Art. 4 der Reichsverfassung die Angelegen- 
heiten aufgeführt, »welche der Beaufsichtigung des Reiches und der 
Gesetzgebung desselben« unterliegen. Hierdurch wird die Befugnis des 
Reiches zur Aufstellung rechtsverbindlicher Regeln begründet, nicht 
die Form vorgeschrieben, in welcher dieselben aufzustellen sind. In 
demselben Sinne kehrt das Wort wieder in Ziff. 13 desselben Artikels, 
in Art. 35; 38; 92, Abs. 2, an welchen Stellen der Umfang der Reichs- 
kompetenz normiert wird, und ebenso in den zahlreichen Stellen der 
Reichsgesetze, in welchen die Regelung irgend eines Gegenstandes der 
»Landesgesetzgebung« übertragen oder auf die »Landesgesetze« ver- 
wiesen wird. Das Gesetz vom 5. Juni 1869, $ 3 (Bundesgesetzbl. S. 380) 
erklärt, daß die Vorschriften der Einführungsgesetze in Kraft bleiben, 
»nach welchen unter Landesgesetzen im Sinne des Handelsgesetzbuchs 
nicht bloß die förmlichen Gesetze, sondern das gesamte Landes- 
recht zu verstehen und in Ansehung der betreffenden Vorbehalte 
des Handelsgesetzbuchs die Erlassung maßgebender Vorschriften 
auf anderem Wege als auf dem Wege der förmlichen Gesetzgebung, 
soweit dies nach dem Landesrecht zulässig, nicht ausgeschlossen ist.« 
In demselben Sinne wird der Ausdruck »Landesgesetz«, » Landesgesetz- 
gebung« in der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, $ 155, im Ein- 
führungsgesetze zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870, in dem Per- 
sonenstands- und Zivilehegesetz vom 6. Februar 1875, 8 11') und vielen 
anderen Reichsgesetzen verwendet. 
In allen diesen Stellen entspricht das Gesetzgebungsrecht dem 
materiellen Gesetzesbegriff. Es kann aber auch die Gesetzgebungs- 
befugnis in einer dem formellen Gesetzesbegriff entsprechenden Be- 
deutung verstanden werden; d. h. nicht als Kompetenz zur Aufstellung 
von Rechtsregeln, sondern als Befugnis, in der Form des Ge- 
setzes Willensakte von irgend welchem Inhalte vorzunehmen. Der 
Ausdruck kann das Recht des Reichstages oder des Landtages zur 
Mitwirkung an dem Erlaß eines Befehles bedeuten. Wenn in einem 
souveränen Einheitsstaate eine Verfassungsbestimmung dahin lautet, 
daß eine gewisse Anordnung der Gesetzgebung zusteht, so kann das 
nicht die Kompetenz der Staatsgewalt bedeuten, sondern es be- 
schränkt die Kompetenz des Staatsoberhauptes, es erkennt die 
— 
1) Vgl. die Motive zu diesem Gesetze S. 23.
	        
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