8 56. Gesetze im formellen Sinne. 67
andere Bedeutung des Wortes Reichsgesetz zu Grunde legt. Gewöhn-
lich wird aus dem Zusammenhange und der Ausdrucksweise ohne
Schwierigkeiten zu ermitteln sein, wie die Bestimmung der Verfassung
zu verstehen ist; dies gilt aber keineswegs allgemein. Gleich der Art. 2
der Reichsverfassung kann hier als wichtiges Beispiel angeführt werden,
da derselbe teils so ausgelegt werden kann, daß er unter Reichsgesetzen
alle vom Reiche — gleichviel in welcher Form — erlassenen Rechts-
vorschriften versteht, teils in der Art, daß er sich auf alle in der
Form des Gesetzes erklärten Willensakte des Reiches bezieht,
gleichviel welchen Inhalt sie haben !). Leider ist die Reichsverfassung
von dem Vorwurf nicht freizusprechen, daß sie selbst die verschiedenen
Bedeutungen des Wortes Gesetzgebung verwechselt und durcheinander
geworfen hat.
Ganz unverkennbar und deshalb in unschädlicher Weise ist dies
der Fall im Art. 48, Abs. 2 der Reichsverfassung. Derselbe bestimmt:
»Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reiches in Post-
und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf die-
jenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der norddeutschen
Post- und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen
der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung
überlassen ist.«
In dem hier in Bezug genommenen Art. 4 wird die Kompetenz
des Reiches normiert und das Wort Gesetzgebung im materiellen Sinne
verstanden. Wenn von dem im Art. 4, Nr. 10 der Reichsgesetzgebung
zugewiesenen Bereich im Art. 48, Abs. 2 ein Teil wieder ausgenommen
wird, so kann das an sich nur den Sinn haben, daß dieser Teil nicht
zur Kompetenz des Reiches, mithin also zur Kompetenz der Einzel-
staaten gehören soll. Diesen Sinn aber hat Art. 48, Abs. 2 nicht;
vielmehr bestimmt Art. 50, Abs. 2 ausdrücklich, daß der Erlaß der
reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen An-
ordnungen dem Kaiser zusteht. Es ist also nicht die Kompetenz
des Reiches ausgeschlossen, denn der Kaiser ist ja ein Organ des
Reiches; sondern es ist die Form des Reichsgesetzes ausgeschlossen
und durch die der kaiserlichen Verordnung ersetzt. Die im Art. 4
vorgesehene Gesetzgebung des Reiches ist die Gesetzgebungs b e-
fugnis; im Art. 48, Abs. 2 wird dagegen dem Worte die Bedeutung
der Gesetzgebungs form unterlegt, bei der Berufung auf Art. 4 also
die materielle mit der formellen Bedeutung verwechselt.
Ganz dasselbe gilt von Art 11, Abs.2. Nur ist hier die Verwechs-
lung weniger sicher zu erkennen und deshalb eine verschiedene Aus-
legung des Artikels eher möglich. Derselbe ordnet an, daß, insoweit
die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen,
welchenach Art.4in den Bereich der Reichsgesetz-
1) Vgl. darüber unten $ 58, V.