Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Mannsstamm  der  regierenden  Linie  ausgeht  und  der  Secundo—
geniturinhaber  zum  Thron  gelangt.  In  diesem  Fall  tritt  der
nunmehrige  König  mit  seiner  Deszendenz  aus  der  Secundogenitur
aus  und  dieselbe  rückt  im  Uebrigen  nach  dem  angegebenen  Gesetz
seitwärts  weiter.  Läge  hier  der  Fall  so,  daß  der  ganze  Mannsstamm
  überhaupt  nur  aus  dem  bisherigen  Secundogeniturinhaber,
nunmehrigen  König,  und  seiner  Deszendenz  bestände,  so  wird  jetzt
die  Secundogenitur  neu  begründet  für  den  ältesten  nachgeborenen
Sohn  des  Königs  und  seine  Deszendenz;  die  obigen  Sätze  würden
nun  wiederum  auf  diese  Linie  anzuwenden  sein  Hausgesetz  §§  50,
51.  Wäre  aber  ein  nachgeborener  Sohn  oder  dessen  Deszendenz
nicht  vorhanden,  so  ruht  die  Auszahlung  der  Secundogenitur  auf
so  lange  als  dies  der  Fall  ist.  Die  darauf  ruhenden  Oblasten
an  Witthümern  und  Prinzessinnen-Unterhalt  hat  aber  die  Staatscasse
  weiter  zu  leisten  Hausgesetz  §§  51,  54.  Die  Bestimmungen
des  Hausgesetzes  lassen  kaum  einen  Zweifel,  daß  die  Staatscasse
hiervon  den  Vortheil  haben  soll,  daß  sie  also  nicht  dem  späteren
Secundogeniturinhaber  die  rückständigen  Secundogeniturbeträge
auszuzahlen  hat.  Würde  jene  Voraussetzung  umgekehrt  dadurch
aufhören,  daß  die  bisher  im  Besitz  der  Secundogenitur  befindliche
zweite  Linie  im  Mannsstamm  ausginge,  so  würde  die  Secundogenitur
  beim  Vorhandensein  einer  dritten  Linie  an  diese,  als  die
nunmehrige  zweite  übergehen  unter  fortwährender  Anwendung  der
obigen  Grundsätze.  Wäre  aber  eine  weitere  Nebenlinie  nicht  mehr
vorhanden,  so  würde  die  Secundogenitur  an  die  regierende  Linie
gelangen.  Daß  in  diesem  Fall  der  König  selbst  und  seine  Deszendenz,
  so  lange  Seitenlinien  vorhanden  sind,  von  der  Secundogenitur
  ausgeschlossen  wäre,  ist  zweifellos.  Ob  aber  innerhalb
der  (ursprünglichen)  regierenden  Linie  die  jetzt  mit  der  Secundogenitur
  auszustattende  Linie  durch  den  größten  oder  den  kleinsten
Schritt  zurück  zu  bestimmen  ist,  darüber  schweigt  das  Hausgesetz.
Wären  in  diesem  Fall  Seitenlinien  nicht  mehr  borhanden,  so  tritt
dasselbe  ein,  was  für  diese  Eventualität  in  dem  Fall  des  Uebergangs
  des  Thrones  an  den  Serundogeniturinhaber  bestimmt  ist
Hausgesetz  §  51.

Was  müßte  endlich  das  Schicksal  des  Secundogeniturcapitals
bei  Abgang  des  Mannsstammes  des  Königlichen  Hauses  sein?