Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Verpflichtungsbestimmungen 
für 
die Invaliden und die Rentenempfänger. 
  
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September und im März jedes 
Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von einem zur Führung eines Dienstsiegels be- 
rechtigten Beamten die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. 
Wird die Zahlung auf Grund besonderer Quittungen geleistet, dann tritt an die Stelle dieser Ver- 
handlung eine entsprechende Erklärung des Empfängers auf den mit Vordruck versehenen Quittungen, 
die im September und März jedes Jahres amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung 
erfolgt keine weitere Zahlung. 4 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der Invalide oder Renten- 
empfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. Im Falle des Verlustes hat er der Orts- 
behörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 
3. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienste, 
bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche 
ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder 
in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden. Zivilstellen, welche ganz oder zum Teil den 
Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, als Beamter oder in 
der Eigenschaft eines Beamten unter Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt 
wird, hat das Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht erhobene 
Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der fälligen Versorgungsgebührnisse 
gedeckt oder anderweit eingezogen. 
4. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, Heil= oder Pflege- 
anstalt und bei der vorübergehenden Heranziehung zum Militärdienste (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das 
Quittungsbuch der aufnehmenden Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben. 
5. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, 
so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben und um Ubertragung der 
Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen. 
Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das Buch der zahlenden Kasse 
zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt.
	        
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