166 & 75. Das Bankwesen.
2. Sie verpflichtet sich, eine Einlösungsstelle in Berlin oder Frank-
furt a. M., deren Wahl der Genehmigung des Bundesrates unterliegt,
einzurichten und an derselben die von ihr ausgegebenen Noten spä-
testens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages
gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen.
3. Sie verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf
im gesamten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze sowie bei
denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von mehr als
80000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen Nennwerte in
Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche die Noten ausgegeben
hat, ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die bei einer Bank
eingenommenen Noten einer anderen Bank, mit alleiniger Ausnahme
der Reichsbanknoten, dürfen aber nur entweder zur Einlösung präsen-
tiert oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieselben ausge-
geben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Haupt-
sitz hat, verwendet werden ').
4. Ferner verzichtet die Bank aufein ihr etwa zustehendes Wider-
spruchsrecht gegen die Erteilung der Befugnis zur Ausgabe von Bank-
noten und gegen die Aufhebung eines ihr etwa zustehenden Anspruches,
daß ihre Noten an Öffentlichen Kassen statt baren Geldes in Zahlung
genommen werden müssen.
5. Endlich unterwirft sich die Bank den für die Reichsbank be-
stehenden Vorschriften über die Kündigung des Banknotenprivilegs
ohne Anspruch auf irgendwelche Entschädigung, mit der Maßgabe,
daß die Kündigung entweder von der Landesregierung oder vom Bun-
desrat erfolgen kann. Von seiten des Bundesrates darf eine Kündi-
gung aber nur erfolgen zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung
des Notenbankwesens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen
des Bankgesetzes zuwidergehandelt hat. Ueber die Frage, ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen; die Ent-
scheidung erfolgt durch Beschluß des Bundesrates.
Einer Bank, deren Noten im ganzen Reichsgebiete umlaufen dürfen,
kann es vom Bundesrat gestattet werden, außerhalb des Staatsgebietes,
für welches sie konzessioniert ist, Bankgeschäfte durch Zweiganstalten
und Agenturen zu betreiben, jedoch nur auf Antrag der Landesre-
gierung, in deren Gebiet die Zweigniederlassung errichtet werden soll ?).
1) $ 44, Nr. 5. Diese Annahme- und Schubpflicht besteht auch für die Reichs-
bank. Bankgesetz $ 19. Durch diese Anordnungen wird ein zweifacher Vorteil er-
reicht: einmal wird die Verwendbarkeit aller gestatteten Banknoten im ganzen Reichs-
gebiet erhöht, da alle Zweiganstalten sämtlicher Banken als ebensoviele Einlösungs-
stellen jeder einzelnen Bank funktionieren, indem man ihnen die Noten in Zahlung
geben kann; sodann werden die Noten jeder Privatbank immer wieder in das Gebiet
zurückgeschoben, in welchem die Bank ihren Hauptsitz hat.
2) Wenn eine Bank bis zum 1. Januar 1876 dem Reichskanzler den Nachweis
lieferte, daß sie den Betrag der ihr gestatteten Notenausgabe auf den Betrag des
Grundkapitals eingeschränkt hat, welcher am 1. Januar 1874 eingezahlt war, so