Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nr. 6359. 8. ⁊22. 
Ministerial-Entschließung vom 15. März 1843, den Vollzug der 
Apothekenordnung, hier den des §. 73 derselben betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Aus Anlaß mehrfältiger, bei dem unterfertigten kgl. Mi- 
nisterium geführten Beschwerden wegen unregelmäßiger Ge- 
schäftsführung in den gleichzeitig für allopathische und homöo- 
pathische Zwecke gewidmeten öffentlichen Apotheken wird hiermit 
darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen Apotheker-Subjecte, 
welchen die Bereitung der homöopathischen Arzneimittel in solchen 
Officinen übertragen ist, unter keiner Voraussetzung nebenher 
auch mit der Bereitung allopathischer Medikamente und Prä- 
parate sich befassen dürfen, sondern immer ausschließlich nur für 
den ersteren Zweck zu verwenden seien. 
Bei Vornahme der betreffenden Visitationen im Vollzuge 
der Instruktion vom 23. Juni 1842 ist dieser Gesichtspunkt stets 
gehörig in das Auge zu fassen, und es versteht sich von selbst, 
daß die Nichterfüllung der hier gegebenen Vorschrift für den be- 
treffenden Apothekenbesitzer ganz dieselbe Wirkung nach sich 
ziehe, wie wenn derselbe zur Herstellung der durch §. 2, Ziff. 1 
der eben erwähnten Instruktion vorgeschriebenen Lokalitäten und 
Utensilien sich nicht verstehen wollte, und daß daher hiedurch für 
die betheiligten homöopathischen Aerzte die Befugniß zum Selbst- 
dispensiren nach Analogie der Bestimmungen in §. 3 Absk. I1I. 
1. c. und §. 33 der Apothekenordnung begründet erscheine. 
Die. k. Regierung, Kammer des Innern, wird hienach das 
Weitere verfügen. 
München, den 15. März 1843. 
Ministerium des Innern. 
An sämmtliche Regierungen, K. d. J., also ergangen. 
8 278. 
Ministerial-Entschließung vom 17. November 1843, die homörpathische 
Arzneimittellehre des Med. Dr. Joseph Buchner in München betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da die Sachverständigen die hombopathische Arzneibereit- 
ungslehre des Med. Dr. Buchner in Mürnchen, als ein sehr
	        
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