Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

184 8 76. Das Münzwesen. 
über die bei ihr erfolgten Geldausprägungen an das Reichsamt des 
Innern einen amtlichen Bericht abstatten !). 
4. Die Einzelstaaten prägen die Münzen auf Bestellung und auf 
Kosten des Reiches?). Durch Erteilung und Annahme einer Bestellung 
wird zwischen dem Reich und dem Einzelstaat ein Vertrag privatrecht- 
lichen Inhaltes abgeschlossen, der die entgeltliche Leistung einer Ar- 
beit zum Gegenstande hat. 
a) Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundes- 
rates, wie große Beträge in jeder einzelnen Münzsorte für Rechnung 
des Reiches ausgeprägt werden sollen und wie diese Beträge auf die 
einzelnen Münzstätten verteilt werden ?). 
b) Die Münzstätten liefern das Material zu den Münzen nicht; ihre 
Leistung beschränkt sich ausschließlich auf die Prägearbeit; die Münz- 
metalle schafft der Reichskanzler an und liefert die erforderlichen 
Mengen den einzelnen Münzstätten. 
c) die Einzelstaaten tragen sämtliche Kosten, welche mit der Ein- 
richtung, der Erhaltung und dem. Betriebe der Münzprägeanstalten 
verbunden sind, insbesondere auch die Bezahlung der Arbeiter und 
Beamten; sie tragen ferner allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß die 
Gefahr für das von ihnen übernommene Münzmetall und haften für 
diein den Münzstätten beschäftigten Arbeiter und Beamten. 
d) Das Reich bezahlt den Einzelstaaten einen Prägelohn als Ver- 
gütung für die sämtlichen Kosten der Prägung, welcher vom Reichs- 
kanzler unter Zustimmung des Bundesrates gleichmäßig für sämtliche 
Münzstätten festgestellt wird *). Die Bevorzugung einer Münzstätte vor 
einer anderen ist unzulässig. Die Prägegebühr ist für die einzelnen 
Münzsorten nach Verhältnis der zur Ausprägung erforderlichen Ar- 
beitsleistung abgestuft >). 
5. Die Ausgabe von Scheidemünzen, mit Einschluß der Sil- 
bermünzen, ist ein Monopol des Reiches. Es ist dies die notwen- 
dige Folge der Unterwertigkeit der Scheidemünzen und der im Art. 9, 
1) Nach näherer Anordnung des Bundesbeschlusses vom 7. Dezember 1871, Ziff. 13. 
2) Münzgesetz $ 7, Abs. 1. 
3) Münzgesetz 87, Abs.3. Den Maßstab für die Verteilung bildet nach der vom 
Bundesrat befolgten Praxis die Leistungsfähigkeit der einzelnen Münzstätten, wie 
diese sie selbst angeben. 
4) Münzgesetz $ 7, Abs. 3. 
5) Die ursprünglich vom Bundesrat durch die Beschlüsse vom 7. Dezember 1871 
und vom 8. Juli 1873 festgesetzten Gebühren sind später verändert worden, und zwar 
sind die Prägegebühren für Goldmünzen sehr erheblich herabgesetzt, die für Kupfer- 
münzen dagegen erhöht worden. Gegenwärtig kommen die Gebühren in Ansatz, 
welche der Bundesrat durch Beschluß vom 29 Mai 1875 (Vierte Denkschrift 
S. 4) festgesetzt hat. Darnach beträgt die Gebühr für Ausmünzung eines Pfundes 
Feingold in Doppelkronen 2,75 Mark, in Kronen 4,75 Mark. Für die Silbermünzen 
steigt die Prägegebühr von ?/s Prozent (bei den Fünfmarkstücken) bis zu 2!/. Prozent 
(bei den Halbmarkstücken) und bei den Nickel- und Kupfermünzen von 3 Prozent bis 
zu 30 Prozent des ausgeprägten Nominalwertes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.