Object: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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912 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 10—17. 
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hat, muß behufs Erlangung eines neuen Seefahrtsbuchs das ältere 
vorlegen oder dessen Verlust glaubhaft machen. Daß dies geschehen, 
wird von dem Seemannsamt in dein neuen Seefahrtsbuche vermerkt. 
Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist diesem Vermerke 
zugleich eine Bescheinigung des Seemannsamts über die früheren 
Rang= und Dienstverhältnisse sowie über die Dauer der Dienstzeit 
und über die dem Schiffsmann anzurechnenden Beitragswochen für 
die Invalidenversicherung,! soweit derselbe sich hierüber genügen 
ausweist, beizufügen. 
§ 10. I8.] Wer nach Inhalt seines Seefahrtsbuchs angemustert 
ist, darf nicht von neuem angemustert werden, bevor er sich über 
die Beendigung des früheren Dienstverhältnisses durch den in das 
Seefahrtsbuch einzutragenden Vermerk (§s§ 22, 25) ausgewiesen 
hat. Kann nach dem Ermessen des Seemannsamts ein solcher Ver- 
merk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald die 
Beendigung des Dienstverhältnisses auf andere Art glaubhaft gé- 
macht ist, ein vom Seemannsamte hierüber einzutragender Vermer 
im Seefahrtsbuche. 
8 11. 19.]) Einrichtung und Preis des Seefahrtsbuchs bestimmt 
der Bundesrath.: Die Ausfertigung erfolgt kosten= und stempelfrei. 
Das Seefahrtsbuch muß über die Militärverhältnisse und die 
Invalidenversicherung des Inhabers Auskunft geben. 
§ 12. 10.] Der Kapitän hat die Musterung (Anmusterung, 
Abmusterung) der Schiffsmannschaft nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen (88 13 bis 26) zu veranlassen. 
Der Kapitän oder ein zum Abschlusse von Heuerverträgen be- 
vollmächtigter Vertreter der Rhederei und der Schiffsmann müssen 
bei der Musterung zugegen sein; gewerbsmäßige Stellenvermittler 
für Schiffsleute dürfen als Vertreter nicht bestellt werden. 
§ 13. I11.) Die Anmusterung besteht in der Verlautbarung 
des mit dem Schiffsmanne geschlossenen Heuervertrags vor einem 
Seemannsamte. Sie muß vor Antritt oder Fortsetzung der Reise, 
wenn dies aber ohne Verzögerung der Reise unausführbar ist, so- 
bald ein Seemannsamt angegangen werden kann, erfolgen; die 
Gründe für die Verzögerung oder Unterlassung der Anmusterung 
sind in das Schiffstagebuch einzutragen. Geschieht die Anmusterung 
innerhalb des Reichsgebiets, so ist dabei das Seefahrtsbuch vot- 
zulegen. 
  
... ÔcÓÒ. 
1 Vgl. Invalidenversicherungsgesetz 13./7. 99, 167, 2 (Jassung 
v. 19./7. 99 REl 463); Vorschr. 20./12. 94 (CBl 481). Nr. 8. 
2 21./12. 72; 19./11. 87.
	        
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