Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

Aktiengesellschaften

usw.

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Abs.  1  Ziff.  1—3  des  Ges.)  zufließen,  also  mit  den  Erträgnissen  des  in  Grund=  oder
Gebäudebesitz,  in  einem  gewerblichen  Betrieb  oder  sonst  werbend  angelegten  Vermögens,
dagegen  steuerfrei  mit  ihren  öffentlichrechtlichen  Einnahmen.

Ebenso  bilden  kein  steuerpflichtiges  Einkommen  die  Einnahmen,  welche  Stiftungen,
Anstalten  und  Vereinen  in  Form  von  milden  Gaben,  Mitgliederbeiträgen  usw.  zufließen.

2)  Unter  den  geschäftlichen  überschüssen  der  nach  Art.  2  I  Ziff.  4  und  Art.  16  des
Gesetzes  steuerpflichtigen  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,
Berggewerkschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  sind  die  überschüsse  der  Einnahmen  aus  den  in  Art.  6  des  Gesetzes  bezeichneten
  Einkommensquellen  über  die  gesetzlich  zulässigen  Ausgaben  und  Abzüge  zu  verstehen.

Bei  denjenigen  Unternehmungen  von  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften
auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  Erwerbsund
  Wirtschaftsgenossenschaften,  welche  ihren  Sitz  nicht  in  Württemberg  haben,  aber  nach
Art.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Einkommenstener  unterliegen,  gilt  als  steuerpflichtiges  Einkommen
  derjenige  Teil  der  steuerbaren  geschäftlichen  liberschüsse,  welcher  auf  den  Geschäftsbetrieb
  in  Württemberg  beziehungsweise  auf  das  Einkommen  aus  württembergischem  Grundund
  Gebänudebesitz  entfällt.  Zu  diesem  Zweck  ist  der  aus  dem  württembergischen  Grund=  und
Gebäudebesitz  oder  Gewerbebetrieb  erzielte  Gewinn  zu  ermitteln  und  nach  dem  Verhältnis
dieses  Gewinnanteils  zu  dem  gesamten  Reingewinn  des  Unternehmens  der  in  Württemberg
  steuerpflichtige  Teil  des  überschusses  zu  bestimmen.  Ist  eine  derartige  besondere
Gewinnberechnung  nicht  durchführbar,  so  erfolgt  die  Feststellung  des  in  Württemberg
steuerpflichtigen  Teils  des  überschusses  nach  den  aus  den  tatsächlichen  Betriebsverhältnissen
eines  jeden  Unternehmens  sich  ergebenden  Merkmalen,  welche  für  die  Gewinnerzielung
vornehmlich  bestimmend  sind,  insbesondere  bei  Versicherungsgesellschaften  nach  dem  Verhältnis
  der  in  Württemberg  aufkommenden  zu  der  gesamten  Prämieneinnahme,  bei
Hypothekenbanken  nach  dem  Verhältnis  des  Betrags  der  von  württembergischen  Grundbesitzern
  zu  entrichtenden  Darlehenszinsen  zu  der  gesamten  Zinseneinnahme  2c.

Nach  denselben  Grundsätzen  ist  bezüglich  der  Ermittlung  des  in  Württemberg  nicht
steuerpflichtigen  Teils  der  liberschüsse  derjenigen  Unternehmungen  zu  verfahren,  die  ihren
Sitz  in  Württemberg  haben,  aber  aus  außerhalb  Württembergs  gelegenem  Grund=  oder
Gebänudebesitz  sowie  aus  dort  betriebenen  Gewerben  Einkommen  erzielen.