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$ 12. c) Die Verwaltung im engeren Sinne.
Der Umstand, dass die Reichsverfassung von 1871
die innere Lebenstätigkeit der Einzelstaaten prinzipiell
unberührt lässt, während die Verfassung von 1849
geradezu von em entgegengesetzten Grundsatze aus-
geht, hat zur Folge, dass die letztere Verfassung auch
dem Kaiser als dem obersten Chef der Exekutive des
Reichs mancherlei Befugnisse auf dem Gebiete der
inneren Verwaltung gibt, die dem Kaiser der gelten-
den Reichsverfassung notwendig versagt bleiben
mussten. In der Tat, wenn man sich den langen
Katalog der Reichskompetenzen im II. Abschnitt der
Frankfurter Verfassung vergegenwärtigt, wo sozusagen
alles und jedes der unmittelbaren Verwaltung des
Reichs unterstellt wird, so dass den „einzelnen Staaten“
nicht viel mehr übrig bleibt, als z. B. im Verbande
des heutigen preussischen Staates der Autonomie der
Provinzen überlassen ist, dann erkennt man so recht,
welche Bedeutung die Generalklausel zu Gunsten des
Kaisers in $ 84 der Frankfurter Verfassung hat und
um wie viel beschränkter der Umfang der kaiser-
lichen Rechte nach der geltenden Reichsverfassung
ist als dort. Und noch ein anderes kommt hinzu,
was den Kaiser der Verfassung von 1849 auf dem
Gebiete der inneren Reichsverwaltung höher stellt
als den Kaiser des neuen Deutschen Reiches. 8 67,
Absatz 1 der Frankfurter Verfassung sagt nämlich:
„Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom
Reiche aus.“
Auf Grund der allgemeinen Bestimmung des $ 84
wird man daher hier den Kaiser mit vollem Recht
als den selbständigen Träger des Beamtenernennungs-
rechts im Reiche bezeichnen können. In Art. 15, Abs. 1,