Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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$ 12. c) Die Verwaltung im engeren Sinne. 
Der Umstand, dass die Reichsverfassung von 1871 
die innere Lebenstätigkeit der Einzelstaaten prinzipiell 
unberührt lässt, während die Verfassung von 1849 
geradezu von em entgegengesetzten Grundsatze aus- 
geht, hat zur Folge, dass die letztere Verfassung auch 
dem Kaiser als dem obersten Chef der Exekutive des 
Reichs mancherlei Befugnisse auf dem Gebiete der 
inneren Verwaltung gibt, die dem Kaiser der gelten- 
den Reichsverfassung notwendig versagt bleiben 
mussten. In der Tat, wenn man sich den langen 
Katalog der Reichskompetenzen im II. Abschnitt der 
Frankfurter Verfassung vergegenwärtigt, wo sozusagen 
alles und jedes der unmittelbaren Verwaltung des 
Reichs unterstellt wird, so dass den „einzelnen Staaten“ 
nicht viel mehr übrig bleibt, als z. B. im Verbande 
des heutigen preussischen Staates der Autonomie der 
Provinzen überlassen ist, dann erkennt man so recht, 
welche Bedeutung die Generalklausel zu Gunsten des 
Kaisers in $ 84 der Frankfurter Verfassung hat und 
um wie viel beschränkter der Umfang der kaiser- 
lichen Rechte nach der geltenden Reichsverfassung 
ist als dort. Und noch ein anderes kommt hinzu, 
was den Kaiser der Verfassung von 1849 auf dem 
Gebiete der inneren Reichsverwaltung höher stellt 
als den Kaiser des neuen Deutschen Reiches. 8 67, 
Absatz 1 der Frankfurter Verfassung sagt nämlich: 
„Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom 
Reiche aus.“ 
Auf Grund der allgemeinen Bestimmung des $ 84 
wird man daher hier den Kaiser mit vollem Recht 
als den selbständigen Träger des Beamtenernennungs- 
rechts im Reiche bezeichnen können. In Art. 15, Abs. 1,
	        
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