Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

- 41 — 
ausgebildet ??). — Im einzelnen nunmehr mit Rücksicht 
auf die Befugnisse des Kaisers bezüglich der inneren 
Verwaltung die verschiedenen Zweige der Reichsver- 
waltung nach den beiden Verfassungen durchzugehen, 
würde zu weit führen. Im grossen und ganzen kann 
man indessen sagen, dass die Rechte, die nach der Ver- 
fassung von 1871 in den Kreis der kaiserlichen Kom- 
petenz fallen, auch nach der Verfassung von 1849 
dem Kaiser zustehen, und dass in der letzteren darüber 
hinaus noch ein weiterer Komplex innerer Regierungs- 
tätigkeit der Reichsgewalt und somit dem Kaiser zu- 
ständig ist 3*). 
$ 13. d) Der Oberbefehl über Landheer 
und Marine. 
Am wenigsten verschieden ist die Rechtsstellung 
des Kaisers nach den beiden Verfassungen auf dem 
Gebiete der militärischen Macht des Reiches. Und 
man darf hinzufügen, die weitgehende Übereinstimmung 
der beiden Verfassungen in diesem Punkte kann in 
der Geschichte der deutschen Verfassungsentwicklung 
im 19. Jahrhundert ein ganz besonderes Interesse be- 
anspruchen. Denn die revolutionäre Bewegung der 
Jahre 1848/49 hatte, wenn sie auch sonst noch so un- 
praktisch und doktrinär vorgegangen sein mag, das 
doch wenigstens bereits richtig erkannt, dass ohne 
33) Siehe hierüber Laband (a.a. O. Bd. II. S. 422), der 
diese Organisationsgewalt für einen grundsätzlichen Bestand- 
teil der kaiserlichen Gewalt erklärt. 
34) Die wichtigste Abweichung des Staatsrechts der Frank- 
furter Verfassung vom geltenden Reichsstaatsrechte stellt in 
dieser Hinsicht zweifellos der $51 der ersteren Verfassung dar 
(direkte Reiclıssteuern!).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.