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ausgebildet ??). — Im einzelnen nunmehr mit Rücksicht
auf die Befugnisse des Kaisers bezüglich der inneren
Verwaltung die verschiedenen Zweige der Reichsver-
waltung nach den beiden Verfassungen durchzugehen,
würde zu weit führen. Im grossen und ganzen kann
man indessen sagen, dass die Rechte, die nach der Ver-
fassung von 1871 in den Kreis der kaiserlichen Kom-
petenz fallen, auch nach der Verfassung von 1849
dem Kaiser zustehen, und dass in der letzteren darüber
hinaus noch ein weiterer Komplex innerer Regierungs-
tätigkeit der Reichsgewalt und somit dem Kaiser zu-
ständig ist 3*).
$ 13. d) Der Oberbefehl über Landheer
und Marine.
Am wenigsten verschieden ist die Rechtsstellung
des Kaisers nach den beiden Verfassungen auf dem
Gebiete der militärischen Macht des Reiches. Und
man darf hinzufügen, die weitgehende Übereinstimmung
der beiden Verfassungen in diesem Punkte kann in
der Geschichte der deutschen Verfassungsentwicklung
im 19. Jahrhundert ein ganz besonderes Interesse be-
anspruchen. Denn die revolutionäre Bewegung der
Jahre 1848/49 hatte, wenn sie auch sonst noch so un-
praktisch und doktrinär vorgegangen sein mag, das
doch wenigstens bereits richtig erkannt, dass ohne
33) Siehe hierüber Laband (a.a. O. Bd. II. S. 422), der
diese Organisationsgewalt für einen grundsätzlichen Bestand-
teil der kaiserlichen Gewalt erklärt.
34) Die wichtigste Abweichung des Staatsrechts der Frank-
furter Verfassung vom geltenden Reichsstaatsrechte stellt in
dieser Hinsicht zweifellos der $51 der ersteren Verfassung dar
(direkte Reiclıssteuern!).