Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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eine möglichst straff organisierte Militärgewalt des 
Reichs ein neuer deutscher Staat nicht aufzurichten 
war. Allen gegenteiligen Bestrebungen zum Trotz 
hat die Versamnilung der Paulskirche mit Recht in 
dieser Beziehung nicht im geringsten nachgegeben, 
sondern an einer absoluten Machtfülle des Kaisers 
auf militärischem Gebiete festgehalten. Ja, man kann 
sagen, so streng wie die Verfassung von 1849 hat den 
unbeschränkten militärischen Oberbefehl des Kaisers 
die geltende Reichsverfassung nicht einmal durch- 
geführt. Denn nach $ 83 der ersteren Verfassung 
hat der Kaiser ebenso wie nach Artikel 63 der gelten- 
den Verfassung „die Verfügung über die bewaffnete 
Macht“, so dass nach beiden Verfassungen gleicher- 
weise die gesamte Landmacht des Reiches unter dem 
Oberbefehl des Kaisers steht. Aber in der gelten- 
den Reichsverfassung nimmt wenigstens für Friedens- 
zeiten ein Einzelstaat (Baiern) eine bedeutsame Sonder- 
stellung ein: Schlussbestimmungen zum XI. und XII. Ab- 
schnitt der Verfassung’), während in der Verfassung 
der Paulskirche nichts dergleichen zugestanden wird. 
Anderseits bildet freilich das deutäche Heer der Frank- 
furter Verfassung unter dem kaiserlichen Oberbefehl 
nicht eine Einheit. Denn nach $ 12, Abs. 1 dieser Ver- 
fassung besteht das Reichsheer „aus der gesamten. .... 
Landmacht der einzelnen deustchen Staaten“. 
Dagegen bildet nach Art. 63, Abs. 1 der geltenden 
Reichsverfassung „die gesamte Landmacht des Reichs 
ein einheitliches Heer“. Der Unterschied ist also 
unverkennbar. Weiterhin sind im neuen Deutschen 
Reiche kontingentsherrliche einzelstaatliche Rechte er- 
halten geblieben, die äusserlich den Rechten nicht 
35) Vergl. die diesbezüglichen Ausführungen in den Lehr- 
büchern des deutschen Staatsrechts, z.B. Zorn a.2.0. S. 207 £f.
	        
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