Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Ausdruck dieser grundsätzlichen Übereinstimmung ist 
der Fahneneid zu bezeichnen, kraft dessen nach beiden 
Verfassungen das gesaınte deutsche Heer dem Kaiser 
unbedingten Gehorsam gelobt: $ 14 der Frankfurter 
Verfassung, noch entschiedener Art. 64, Abs. 1 der gel- 
tenden Reichsverfassung (nach dem Vertrage mit Baiern 
vom 23. November 1870, Ziff. III $5 IV das baierische 
Heer allerdings nur für den Kriegsfall), indem hier- 
durch auf das unzweideutigste jeder Angehörige des 
Reichsheers sich bewusst wird, dass der Kaiser es 
ist, der im ganzen Reiche die oberste Kommando- 
gewalt übt. 
Gleicherweise, aber noch unbedingter als für die 
Landmacht des Reiches, ist das Prinzip des absoluten 
kaiserlichen Oberbefehls in den beiden Verfassungen 
durchgeführt bezüglich der Marine des Reichs. Alle 
und jede Befugnis auf diesem Gebiete (soweit nicht 
das Etatsrecht in Frage kommt) wird in $19 vbd. 8 83 
der Frankfurter Verfassung und in Art.53 der gelten- 
den Reichsverfassung dem Kaiser übertragen. In 
beiden Verfassungen ist dadurch ein Machtgebiet des 
Kaisers geschaffen, auf dem er weder durch andere 
Funktionäre der Reichsgewalt noch durch die Einzel- 
staaten irgendwie beschränkt wird. 
$ 14. e) Die Wahrung des Reichsfriedens. 
In beiden Verfassungen ist dem Kaiser die Wah- 
rung des inneren Reichsfriedens zur Aufgabe gemacht. 
Nach $ 82 vbd. $ 84 der Frankfurter Verfassung ist 
der Kaiser grundsätzlich zu allen Massregeln berech- 
tigt, die er jeweils für notwendig erachten würde, um 
die innere Ruhe und Ordnung in jedem Teile des 
Reichsgebiets aufrecht zu erhalten. Beschränkt ist er
	        
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