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Ausdruck dieser grundsätzlichen Übereinstimmung ist
der Fahneneid zu bezeichnen, kraft dessen nach beiden
Verfassungen das gesaınte deutsche Heer dem Kaiser
unbedingten Gehorsam gelobt: $ 14 der Frankfurter
Verfassung, noch entschiedener Art. 64, Abs. 1 der gel-
tenden Reichsverfassung (nach dem Vertrage mit Baiern
vom 23. November 1870, Ziff. III $5 IV das baierische
Heer allerdings nur für den Kriegsfall), indem hier-
durch auf das unzweideutigste jeder Angehörige des
Reichsheers sich bewusst wird, dass der Kaiser es
ist, der im ganzen Reiche die oberste Kommando-
gewalt übt.
Gleicherweise, aber noch unbedingter als für die
Landmacht des Reiches, ist das Prinzip des absoluten
kaiserlichen Oberbefehls in den beiden Verfassungen
durchgeführt bezüglich der Marine des Reichs. Alle
und jede Befugnis auf diesem Gebiete (soweit nicht
das Etatsrecht in Frage kommt) wird in $19 vbd. 8 83
der Frankfurter Verfassung und in Art.53 der gelten-
den Reichsverfassung dem Kaiser übertragen. In
beiden Verfassungen ist dadurch ein Machtgebiet des
Kaisers geschaffen, auf dem er weder durch andere
Funktionäre der Reichsgewalt noch durch die Einzel-
staaten irgendwie beschränkt wird.
$ 14. e) Die Wahrung des Reichsfriedens.
In beiden Verfassungen ist dem Kaiser die Wah-
rung des inneren Reichsfriedens zur Aufgabe gemacht.
Nach $ 82 vbd. $ 84 der Frankfurter Verfassung ist
der Kaiser grundsätzlich zu allen Massregeln berech-
tigt, die er jeweils für notwendig erachten würde, um
die innere Ruhe und Ordnung in jedem Teile des
Reichsgebiets aufrecht zu erhalten. Beschränkt ist er