_. 5 —
hierbei aber nach Massgabe des 8 167 der Verfassung
mit Rüchsicht auf die wichtigeren staatsbürgerlichen
Rechte der Reichsuntertanen. Doch kann er immer-
hin die dort aufgeführten Grundrechte des deut-
schen Volkes (betreffend Verhaftung, Haussuchung
und Versammlungsrecht) unter Gegenzeichnung des
gesamten Reichsministeriums bis auf 14 Tage selb-
ständig suspendieren. Ähnliches gilt für das geltende
Reichsstaatsrecht gemäss Art. 68 der Verfassung. Nur
ist hier mit Recht die Garantie für die staatsbürger-
lichen Rechte der Reichsangehörigen nicht so unprak-
tisch weit ausgedehnt. Insbesondere lässt $ 7 des in
Art. 68 der Verfassung angezogenen preussischen Ge-
setzes vom 4. Juni 1851 dem Kaiser mehr Freiheit
als die Vorschrift des $ 197, Ziff. 2, Satz 2 der Frank-
furter Verfassung, wonach die Verfügung, durch welche
die erwähnten Grundrechte suspendiert werden, wenn
der Reichstag nicht versammelt ist, nicht länger als
14 Tage dauern darf, ohne dass der Reichstag zu-
sammenberufen wird und die getroffenen Massregeln
zu seiner Genehmigung ihm vorgelegt werden. Eine
Besonderheit gegenüber der Verfassung von 1849 gilt
insofern, als gemäss der Bairischen Militärkonvention
Art. 68 der geltenden Verfassung bis auf weiteres in
Baiern keine Anwendung findet.