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der Kaiser, das Bundespräsidium, verfassungsmässiges
Organ der aus der Gesamtheit der deutschen Einzel-
staaten gebildeten Reichs-Staateneinheit und hat dem-
gemäss insbesondere den Gesetzesbefchl des Bundes-
rats zu promulgieren, zu verkünden und seine Durch-
führung zu überwachen !)).
$ 17. b) Der Kaiser und die deutsche Volks-
vertretung.
Wie die prinzipielle Rechtsstellung des Kaisers
in der geltenden Reichsverfassung ihre Erklärung findet
durch das eigenartige Verhältnis des Kaisertums zu
41) Der Verfassung der Paulskirche ist seinerzeit nament-
lich von den deutschen Regierungen der Vorwurf gemacht
worden, sie mediatisiere die Einzelstaaten durch die allzu
erosse Kompetenz der Reichsgewalt. Das ist richtig, insofern
als eine «rössere Kompetenz der Reichsgewalt naturgemäss die
staatliche Bedeutung der Einzelstaaten als solcher herabmindert.
Aber eigentlich als Staatswesen vernichtet werden in der Ver-
fassung der Paulskirche die Einzelstaaten nur dadurch, dass
sie als solche keinen entscheidenden Einfluss auf die Fest-
stellung des Rteichsrechts haben. Das Gegenteil im Staatsrecht
der geltenden lteichsverfassung zeigt das sehr deutlich. Erst
dadurch, dass die Reichsterritorien als solche gänzlich los-
gelöst sind von der Organisation der Staatsgewalt des über
ihnen stehenden Reichs wie in der Verfassung von 1849, erst
dadurch wird das Reich zum Finheitsstaate und werden die
Einzelstaaten mediatisiert. Darum sind auch die partikularisti-
schen Befürchtungen im neuen Deutschen Reiche, als ob man
durch die zwar langsam aber unleugbar stetig voranschrei-
tende Erweiterung der Reichskompetenz dem Einheitsstaate
zusteuere, gänzlich unbegründet. Solange nach der Verfassung
des Deutschen Reiches die Einzelstaaten, vertreten im Bundes-
rat, in ihrer Gesamtheit dureh Mehrheitsbeschluss die wichtig-
sten staatsrechtlichen Fragen des Reichs entscheiden, und zwar
so, dass der Wille der Bundesratsmehrheit prinzipiell allein
diese Fragen entscheidet, solange fehlt den erwähnten Befürch-
tungen tatsächlich aller Grund.