Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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den das Reich bildenden Einzelstaaten, so bestimmt 
sich die grundsätzliche staatsrechtliche Stellung des 
Kaisers der Frankfurter Verfassung in erster Linie 
durch die hier bestehenden besonderen Beziehungen 
des Kaisers zu der deutschen Volksvertretung. In der 
Reichsverfassung von 1871 erscheint es durchaus natür- 
lich, dass für die meisten Materien der Staatstätigkeit 
direkte Beziehungen zwischen dem Kaiser als solchem 
und der Volksvertretung fehlen. Denn weil die Volks- 
vertretung im modernen Staate begrifflich eine Be- 
schränkung der grundsätzlich absoluten Herrschaft 
des Trägers der Staatsgewalt darstellt und „die ver- 
bündeten Regierungen dieser prinzipiell absolute 
Kollektivträger der Reichshoheit sind, so kann in dem 
Reichstage hier nur die Verkörperung des konstitutio- 
nellen Prinzips gegenüber dem Bundesrat erblickt 
werden. Lediglich insofern als nach der Verfassung 
von 1871 der Kaiser in einer Reihe von Beziehungen 
an Stelle des Bundesrats Reichshoheitsrechte direkt 
ausübt, ist im Rahmen dieser Verfassung ein be- 
grenztes Gebiet vorhanden, auf welchem direkte 
Beziehungen staatsrechtlicher Natur zwischen Kaiser 
und Reichstag stattfinden. Abgesehen von den oben 
in $T erwähnten Regierungsrechten des Kaisers gegen- 
über dem Reichstage ergeben sich solche Beziehungen 
namentlich in mannigfacher Weise mit Rücksicht auf 
den militärischen Oberbefehl des Kaisers, indem der 
Kaiser zwar wie ein Monarch auf militärischem Ge- 
biete herrscht, aber doch vielfach durch das Etatsrecht 
(des Bundesrats und) des Reichstags beschränkt ist. 
Um nur ein Beispiel dieser Art herauszugreifen, sei 
auf die Bestimmung in Art. 65 der Verfassung hin- 
gewiesen. Dabei ist aber immer im Auge zu behalten, 
dass auch auf diesem begrenzten Gebiete von einer
	        
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