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den das Reich bildenden Einzelstaaten, so bestimmt
sich die grundsätzliche staatsrechtliche Stellung des
Kaisers der Frankfurter Verfassung in erster Linie
durch die hier bestehenden besonderen Beziehungen
des Kaisers zu der deutschen Volksvertretung. In der
Reichsverfassung von 1871 erscheint es durchaus natür-
lich, dass für die meisten Materien der Staatstätigkeit
direkte Beziehungen zwischen dem Kaiser als solchem
und der Volksvertretung fehlen. Denn weil die Volks-
vertretung im modernen Staate begrifflich eine Be-
schränkung der grundsätzlich absoluten Herrschaft
des Trägers der Staatsgewalt darstellt und „die ver-
bündeten Regierungen dieser prinzipiell absolute
Kollektivträger der Reichshoheit sind, so kann in dem
Reichstage hier nur die Verkörperung des konstitutio-
nellen Prinzips gegenüber dem Bundesrat erblickt
werden. Lediglich insofern als nach der Verfassung
von 1871 der Kaiser in einer Reihe von Beziehungen
an Stelle des Bundesrats Reichshoheitsrechte direkt
ausübt, ist im Rahmen dieser Verfassung ein be-
grenztes Gebiet vorhanden, auf welchem direkte
Beziehungen staatsrechtlicher Natur zwischen Kaiser
und Reichstag stattfinden. Abgesehen von den oben
in $T erwähnten Regierungsrechten des Kaisers gegen-
über dem Reichstage ergeben sich solche Beziehungen
namentlich in mannigfacher Weise mit Rücksicht auf
den militärischen Oberbefehl des Kaisers, indem der
Kaiser zwar wie ein Monarch auf militärischem Ge-
biete herrscht, aber doch vielfach durch das Etatsrecht
(des Bundesrats und) des Reichstags beschränkt ist.
Um nur ein Beispiel dieser Art herauszugreifen, sei
auf die Bestimmung in Art. 65 der Verfassung hin-
gewiesen. Dabei ist aber immer im Auge zu behalten,
dass auch auf diesem begrenzten Gebiete von einer