Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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Die Verfassung selbst sagt dies zwar nicht ausdrück- 
lich, 8128, Abs. 1 überweist vielmehr die notwendigen 
Vorschriften über „die Vollziehung der reichsgericht- 
lichen Entscheidungen und Verfügungen“ der künftigen 
Reichsgerichtsordnung. _Indessen, wenn die Normen 
des $ 126 Ziff. a) und g) überhaupt praktisch werden 
sollten, hätte auch die Reichsgerichtsordnung im 
wesentlichen in der gedachten Hinsicht ganz gewiss 
nichts anderes bestimmen können. Übrigens sollte 
nach $ 128, Abs. 2 der Verfassung das Reichsgericht 
eventuell mit Geschworcnen besetzt werden. Dann 
wäre also möglicherweise der „Träger“ der Reichs- 
sewalt in aller Form von dem politischen Denken 
und Fühlen des Volkes abhängig gewesen! Ein 
schlimmeres Zerrbild wahrer kaiserlicher Gewalt lässt 
sich in der Tat schwer denken. 
Das Deutsche Reich von 1871 besitzt ein Reichs- 
gericht im Sinne einesReichsstaatsgerichtshofes nicht *?). 
Zwar fallen nach der geltenden Reichsverfassung dem 
Bundesrat einige Funktionen zu, die nach der Ver- 
fassung von 1849 das Reichsgericht üben sollte: Art. 76, 
17 (vgl. $ 126 Ziff. c)—e) und h) der Frankfurter Ver- 
fassung). Aber auch soweit hiernach dem Bundesrat 
ein höchstes Entscheidungsrecht zusteht, ist er nicht 
Gerichtshof, sondern, da er das Organ des Trägers 
der Reichssouveränität ist, sind seine Entscheidungen 
in diesen Fällen naturgemäss souveräner Natur. Recht- 
liche Beziehungen des Kaisers zu einem Staatsgerichts- 
hof des Reiches sind jedenfalls im Deutschen Reiche 
der Verfassung von 1871 nicht vorbanden. 
49) Das durch die Gerichtsverfassung des neuen Deutschen 
Reiches geschaffene Reichsgericht und das Reichsgericht der 
Paulskirche haben nur den Namen miteinander gemein.
	        
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