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in den Städten durch den Magistrat;
in den Flecken und Dörfern durch die Aemter.
S 61.
Fortsetzung. In der Regel soll das ritterschaftliche Wahl-
Collegium zu Braunschweig in dem landschaftlichen Hause sich ver-
sammeln.
Die Wahl-Collegien der aus mehreren Städten zusammengesetz-
ken städtischen, und der aus mehreren Aemtern zusammengesetzten
ländlichen Wahlbezirke sollen in der Regel abwechselnd in einer der
Städte und einem der Aemter zusammen kommen.
g. 62.
Fortsetzung. Für die städtischen und ländlichen Wahl-Collegien
ist der Wahltag auf einen Sonntag anzusetzen. Das Collegium wohnt
zuvörderst dem Gottesdienste bei, in welchem eine der Feierlichkeit der
Handlung angemessene Predigt gehalten wird.
Zu diesem Ende hat der Präsident des Wahl-Collegiums dem
Herzogl. Consistorium Anzeige von dem angesetzten Wahltage zu ma-
chen, und dieses die erforderlichen Instructionen zu ertheilen.
g. 63.
7. Wahlhandlung.
Das Geschaͤft wird damit eroͤffnet, daß der Praͤsident die Mitglieder
des Wahl-Collegiums nach der Liste aufruft, dieselben durch Vorzei-
gung der Instnuations-Documente und die ernannten Wahlmänner
zugleich durch die diesen ausgestellten Legitimationsurkunden, sich legiti-
miren läßt, die unbefugten entfernt, und nachzählt, ob zwei Drittel der
Mitglieder des Collegiums erschienen sind.
Sind diese anwesend, so wird ihnen der Zweck der Versammlung,
so wie die Liste der Wählbaren, bekannt gemacht, sodann leisten die
Anwesenden das, §. 25 vorgeschriebene Angelbbniß, und es wird bei
der Abstimmung ebenso verfahren, wie dieses für die städtischen Wahl-
männer vorgeschrieben ist.
S. 64.
8. Legitimationsurkunden und Berichte über die Wahl.
Der Gewählte wird der Versammlung bekannt gemacht, der Prä-
sident stellt ihm eine Urkunde nach dem Formulare, unter C, zu seiner
Legitimation aus, läßt die erfolgte Wahl in die Braunschweigschen
Anzeigen einrücken, und macht von der Wahl sowohl der Landesregie-
rung, als auch dem ständischen Zusschusse Anzeige, sendet letzterm auch
die aufgenommenen Protocolle ein.