Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 101 
seitige Zulassung der in der Nähe der 
Landesgrenzen wohnenden geprüften Heb- 
ammen. Zur Ausbildung, Ausrüstung, Unterstützung 
und Auszeichnung von Hebammen sind im Staats- 
haushalte Mittel vorgesehen. 
Die zurzeit im Fürstentum bestehenden Apo- 
thekenkonzessionen beruhen sämtlich auf Real- 
privilegien, die vererblich und frei veräußerlich sind. 
Die Prüfungsordnung für Apotheker vom 13. Mai 
1904 ist unter dem 4. Juni 1904 in der Gesetz- 
sammlung bekanntgegeben. Dabei ist die Zusammen- 
setzung der in Sondershausen unter dem Vorsitz des 
Medizinalreferenten eingerichteten Prüfungskommission 
für die pharmazeutische Vorprüfung zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. — Die Arzneitaxe wird all- 
jährlich nach erfolgter Beratung im Bundesrate ein- 
heitlich für das Deutsche Reich erlassen. — Über 
die Einrichtung, den Betrieb und die Be- 
sichtigung der Apotheken ist eine Verordnung 
vom 15. Mai 1901, ergänzt am 6. November 1903, 
ergangen. Die Apotheke muß enthalten: Offizin, 
Material- und Kräuterkammer nebst Giftkammer oder 
Giftverschlag , Arzneikeller, Laboratorium und Stoß- 
kammer. Der Apothekenvorstand muß in dem als 
Apotheke gekennzeichneten Hause wohnen; er ist für 
die Güte der Waren verantwortlich. Geheimmittel 
dürfen Apotheker im Handverkauf nur abgeben, wenn 
die Geheimmittel hierfür freigegeben sind, die Zu- 
sammensetzung derselben ihnen bekannt ist und der 
Gesamtpreis nicht höher ist, als er sich nach der 
Arzneitaxe stellen würde. Die Ausübung der Heil- 
kunde ist den Apothekern untersagt mit Ausnahme 
dringender Notfälle; sie haben alsdann aber den Arzt 
beim Eintreffen sofort zu benachrichtigen. Sie dürfen 
mit Ärzten und Heilgehilfen keine Vereinbarungen 
oder Verträge über die Zuwendungen von Arznei-
	        
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