$ 10. Die Verwaltung. 101
seitige Zulassung der in der Nähe der
Landesgrenzen wohnenden geprüften Heb-
ammen. Zur Ausbildung, Ausrüstung, Unterstützung
und Auszeichnung von Hebammen sind im Staats-
haushalte Mittel vorgesehen.
Die zurzeit im Fürstentum bestehenden Apo-
thekenkonzessionen beruhen sämtlich auf Real-
privilegien, die vererblich und frei veräußerlich sind.
Die Prüfungsordnung für Apotheker vom 13. Mai
1904 ist unter dem 4. Juni 1904 in der Gesetz-
sammlung bekanntgegeben. Dabei ist die Zusammen-
setzung der in Sondershausen unter dem Vorsitz des
Medizinalreferenten eingerichteten Prüfungskommission
für die pharmazeutische Vorprüfung zur öffentlichen
Kenntnis gebracht. — Die Arzneitaxe wird all-
jährlich nach erfolgter Beratung im Bundesrate ein-
heitlich für das Deutsche Reich erlassen. — Über
die Einrichtung, den Betrieb und die Be-
sichtigung der Apotheken ist eine Verordnung
vom 15. Mai 1901, ergänzt am 6. November 1903,
ergangen. Die Apotheke muß enthalten: Offizin,
Material- und Kräuterkammer nebst Giftkammer oder
Giftverschlag , Arzneikeller, Laboratorium und Stoß-
kammer. Der Apothekenvorstand muß in dem als
Apotheke gekennzeichneten Hause wohnen; er ist für
die Güte der Waren verantwortlich. Geheimmittel
dürfen Apotheker im Handverkauf nur abgeben, wenn
die Geheimmittel hierfür freigegeben sind, die Zu-
sammensetzung derselben ihnen bekannt ist und der
Gesamtpreis nicht höher ist, als er sich nach der
Arzneitaxe stellen würde. Die Ausübung der Heil-
kunde ist den Apothekern untersagt mit Ausnahme
dringender Notfälle; sie haben alsdann aber den Arzt
beim Eintreffen sofort zu benachrichtigen. Sie dürfen
mit Ärzten und Heilgehilfen keine Vereinbarungen
oder Verträge über die Zuwendungen von Arznei-