Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

32 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
zahlt wird, beträgt für Kinder, deren Mutter lebt und 
zur Zeit des Todes des Beitragspflichtigen zum Be- 
zuge von Witwengeld berechtigt war, ein Drittel 
des Witwengeldes für jedes Kind; für Kinder, deren 
Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des 
Beitragspflichtigen zum Bezuge von Witwengeld nicht 
berechtigt war, die Hälfte des Witwengeldes für 
jedes Kind. 
$ 5. Die Staatsangehörigen. 
Il. Nachdem sich des Rechtsgebietes über Er- 
werb und Verlust der Staatsangehörigkeit sowie über 
Rechte der Staatsangehörigen (wie Recht auf Unter- 
stützung, Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Preßfreiheit, 
Vereinsrecht, Schutz im Urheberrecht, Schutz gegen 
Doppelbesteuerung, Kranken-, Unfall- und Invaliditäts- 
versicherung) und über Pflichten der Staatsangehörigen 
(wie Wehrpflicht usw.) im allgemeinen die Reichs- 
gesetzgebung bemächtigt hat, beschränkt sich die 
Landesgesetzgebung in dieser Beziehung mehr auf die 
Ausführung, insonderheit auf die Bestimmung der die 
Reichsgesetze ausführenden Verwaltungsbehörden des 
Fürstentums. Die Ausführungsbestimmungen werden 
stets in der Gesetzsammlung veröffentlicht und. sind 
in dem alphabetisch geordneten Inhaltsverzeichnis vom 
Geh. Regierungsrat Landrat Dr. Bärwinkel (Sonders- 
hausen 1906, Verlag der Eupelschen Hofbuchdruckerei) 
leicht aufzufinden. 
Hier seien nur einige Bestimmungen hervor- 
gehoben: 
a) Verordnung vom 6. Juli 1871 zum Reichs- 
gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und 
den Verlust der Staatsangehörigkeit: Die 
zur Ausstellung von Aufnahme-, Naturalisations- 
und Entlassungsurkunden zuständigen Behörden
	        
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