bei 8 78
Nr. 6.
288 J. Buch. Handelsstand. 5 77 (Nr. 4—69), 5 78 (Nr. 1).
keit des Lehrherrn der Lehrvertrag geschbossen war (vgl. Denkschr. II S. 3172). Das
gleiche gilt bei Ausscheiden eines der Gesellschafter (val. R.O. H. G. I Nr. 6). Fur
den Konkurs des Lehrherrn wird § 22 K.O. verwendet werden können, jedoch ohne
Kündigungsfrist (Jaeger K.O. 5 22 Anm. 7). — Tod oder Ausscheiden der zur
Anleitung des Lehrlings angestellten Gehilfen ist nicht ohne weiteres Kcndigungs-
grund. — Die Geltendmachung der Kündigung erfolgt, abgesehen vom Falle des
Todes des Lehrherrn, ohne zeitliche Begrenzung, doch kann in Unterlassung baldiger
Geltendmachung Verzicht auf die Geltendmachung liegen. Hinschtlih des Anspruches
auf Vergütung vgl. B.G.B. 5 628, hinsichtlich der Ersatzpflicht vgl. § 70 Abs. 2,
auch oben bei § 76 Nr. 3, 5.
d) Über geplanten Wechsel des Berufes oder Gewerbes beim Lehrling
e) Auch vertragsmäßig kann einem Teil, insbesondere dem Letrling. freies
Kündigungsrecht eingeräumt werden, hierauf wäre § 67 anwendbar. eshalb dies
unzulässig sein soll (Staub.- Bondi 577 Anm. 5) ist nicht abzusehen.
g 78.
Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings oder, sofern
dieser volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Er-
klärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder
zu einem anderen Beruf übergehen werde, so endigt, wenn nicht der
Lehrling früher entlassen wird, das Lehrverhältnis nach dem Ablauf
eines Monats.
Tritt der Lehrling der abgegebenen Erklärung zuwider vor dem
Ablaufe von neun Monaten nach der Beendigung des Lehrverhältnisses
in ein anderes Geschäft als Handlungslehrling oder als Handlungsgehilfe
ein, so ist er dem Lehrherrn zum Ersatze des diesem durch die Beendigung
des Lehrverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Mit ihm haftet
als Gesamtschuldner der neue Lehrherr oder Prinzipal, sofern er von
dem Sachverhalte Kenntnis hatte.
Entw. 1 §70, II 5977; Denkschr. I S. 66, II S. 3172.
1. Absatz 1. Der besondere Auflösungsgrund des geplanten übertritts zu
einem anderen Gewerbe oder Berufe ist der G.O. 5 127e entnommen. Die schrifk-
liche Erklärung seitens des gesetzlichen Vertreters oder des volljährigen Lehrlings
an den Lehrherrn über den ins Auge gefaßten Berufswechsel hat eine doppelte
Wirkung. Einmal enthält sie die Kündigungserklärung des Lehrlings, die unter
der Kündigungsfrist von einem Monat geschieht. Die Frist länft von dem Tage
ab, an dem die schriftliche Erklärung dem Prinzipal zugegangen ist (B.G.B. 5 1380).
Andererseits gewährt sie dem Prinzipal das Recht, den Lehrling früher zu entlassen,
d. h. jederzeit das Verhältnis durch einseitige Kündi ungserklärung zu lösen. Die
Erklärung muß schriftlich sein, der auf eine mündliche Erklärung austretende Lehr-
ling würde unbefugt austreten (auch egraßbuche Erklärung genügt nicht, da es
sich um ein gesetzliches Erfordernis der Schriftlichkeit handelt). Sie muß gutgläubig
abgegeben sein (O.L.G. Hamburg in O.L. G. Rspr. I S. 227, a. A. Ritter Anm. 1),
wobei mit dem Sprachgebrauch des Lebens, der bei stark differenzierten Geschäften
von anderen „Gewerben“ oder „ Berufen“ spricht, obwohl es sich nur um Arten des
Handelsgewerbes handelt, zu rechnen ist. Sie muß dem Lehrherrn abgegeben
sein, d. h. entweder diesem in Person oder dessen Vertreter (Prokuristen, Handlungs-
bevollmächtigten nach Maßgabe des §5 54). Die Abgabe an den zur Unterweisung
des Lehrlings bestimmten Vertreter (oben § 76 Abs. 2) genügt also nur dann, wenn
dieser eine so weitreichende Handlungsvollmacht besitzt. Die Erklärung braucht