§ 179 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 5
Entw. 1 § 166, II 5 177; Denkschr. I S. 120 f.; II S. 3198; A. D. H.G.B.
Art. 207 Abf. 3—5.
Litt.: Lehmann, A. G. 1 814.
1. Das Gesetz gebraucht das Wort Aktie in dreifachem Sinne: für die Mit- Nr. 1.
liedschaft, für den die Mitgliedschaft bestimmenden Teil des Grundkapitals und
für das die Mitgliedschaft verkörpernde Wertpapier.
2. Unteilbarkeit der Aktie. Die Aktie im Sinne der Mitgliedschaft ist unteilbar. Nr. 2.
Der Satz richtet sich gegen den Aktionär. Durch Vornahmen des Aktionärs kann die
Mitgliedschaft nicht mit Wirkung auf die Gesellschaft vervielfältigt werden. Dadurch
wird aber nicht ausgeschlossen, daß die Mitgliedschaft mehreren Mitberechtigten
zusteht. Nur ist auch dann lediglich eine Mitgliedschaft der mehreren zusammen
vorhanden (vgl. § 225; a. A. Makower IIIb).
Das Verbot der Teilung trifft die Mitgliedschaft als Gesamtheit, wie die
einzelnen in ihr begriffenen Befugnisse. Einzelne Rechte, die nur dem Mitglied
zustehen, können einem anderen nicht mit Wirkung für die Gesellschaft übertragen
werden, wohl aber Rechte, die aus der Mitgliedschaft zu selbständigen Ansprüchen
herauswachsen.
Der Satz richtet sich aber nicht gegen die Gesellschaft. Die Abänderung des
Gesellschaftsvertrags in Bezug auf den Betrag der Aktie ist nach allgemeinen
Regein zulässig, danach auch so, daß dadurch eine Teilung der Mitgliedschaft bewirkt
wird, wobei natürlich der Mindestbetrag der Aktie eingehalten werden muß. Die
so entstandenen Mitgliedschaften sind aber solche, nicht Mitgliedschaftsteile. Derart
wurde die Vorschrift auch bei der Beratung des alten H. G. B. aufgefaßt (Prot.
S. 309, 1034 vgl. O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. IV 253). '
3. Notwendigkeit der Ausgabe von Aktien. Die Aktie kann auf den Inhaber Nr. 3.
oder auf den Namen lauten. Eine Aktiengesellschaft ist, ohne daß ihre Aktien in
der einen oder andern Weise „lauten", vom Gesetz nicht anerkannt. Lauten kann
nicht die Mitgliedschaft, nicht der begriffliche Anteil am Grundkapital, sondern nur
die Aktienurkunde. Schon hieraus ergibt sich, daß das Gesetz die Ausgabe von
Aktienurkunden als nötig voraussetzt. Dies wird bestätigt durch die Vorschriften,
wonach die Aktie auf einen gewissen Betrag gestellt werden muß (§ 180), bei der
Verfallerklärung an Stelle der bisherigen Aktie eine neue auszugeben ist (5 219
Abs. 4), behufs Eintragung des Aktienübergangs im Aktienbuch die Aktie vorzu-
legen ist (§§ 223 Abs. 1, 224), ein wesentliches Recht eines Aktionärbruchteils von
der Hinterlegung der Aktien abhängig gemacht wird (§ 269 Abs. 2) usw. Zwar ist
dessenungeachtet der Bestand der Aktiengesellschaft nicht von der Ausgabe der Aktien--
urkunden abhängig (Brand Nr. 5, Lehmann A.G.I S. 198). Auch werden diejenigen,
welche den Aktiengesellschaftsvertrag schließen, ohne Urkunde Aktionäre (R.G.Z. XXXI
S. 21 f., XXXIV S. 115, XILl S. 13f. XLIX S. 25, LII S. 423; R.G. Strafs. XXXI
S. 403, Kammerger. in Entsch. F.G. IX 45). Aber gesetzlicher, unabänderlicher
Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts ist der Anspruch auf eine Aktienurkunde, und
zwar, je nach dem Maße der Leistung, auf eine vorläufige oder endgültige
(a. M. Makower Anm. Ia und R. G. in L.3. 1912, 453, welche Entscheidung
nur einen (gesetzlichen?) Anspruch des Aktionärs auf die Aktienurkunde nach er-
folgter Vollbezahlung der Aktie anerkennt). Schließt der Gesellschaftsvertrag die
Erteilung solcher Urkunden aus, so ist die Eintragung in das Handelsregister zu
versagen. Ist die Gesellschaft trotz solcher Bestimmung eingetragen, so bindet
die Bestimmung nicht. Mit Wirkung für die Gesellschaft kann die Mitgliedschaft
ohne Urkunde nicht übertragen werden (Nr. 5 zu 5223). Danach ist auch der
ordnungsmäßige Ausweis für die Eigenschaft als Aktionär nur die Inhaberurkunde
oder die Eintragung im Aktienbuch, welche vorgängige Ausgabe der Namensurkunde
voraussetzt (Johow XIV S. 32). Stempelrechtliches bei Nichtausgabe von
Aktienurkunden R.St. G. 88 6, 7.
4. Aktienurkunde als Wertpapier. (Kusenberg, Die Rechtseigenart der Nr. 4.
Aktienurkunde 1900). Die Aktienurkunde ist Wertpapier im Sinne des B. G. B.,
weil sie für die Verwertung des Mitgliedschaftsrechts unmittelbar rechtliche Be-
deutung hat azu R.O.H.G. XIX S. 223; R.G.3Z. XXI S. 157, XXII S. 129, XXXI
S. 31, XXXVI S. 38 ff., 159; auch Art. 271 Z. 1 alt. H. G. B.; zweifelnd Makower
Anm. IVb). Lautet die Urkunde auf den Inhaber, so ist sie gleichwohl nicht
Schuldverschreibung auf den Inhaber im Sinne von B. G. B. Buch 2 Abschn. 7