Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§ 179 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 5 
Entw. 1 § 166, II 5 177; Denkschr. I S. 120 f.; II S. 3198; A. D. H.G.B. 
Art. 207 Abf. 3—5. 
Litt.: Lehmann, A. G. 1 814. 
1. Das Gesetz gebraucht das Wort Aktie in dreifachem Sinne: für die Mit- Nr. 1. 
liedschaft, für den die Mitgliedschaft bestimmenden Teil des Grundkapitals und 
für das die Mitgliedschaft verkörpernde Wertpapier. 
2. Unteilbarkeit der Aktie. Die Aktie im Sinne der Mitgliedschaft ist unteilbar. Nr. 2. 
Der Satz richtet sich gegen den Aktionär. Durch Vornahmen des Aktionärs kann die 
Mitgliedschaft nicht mit Wirkung auf die Gesellschaft vervielfältigt werden. Dadurch 
wird aber nicht ausgeschlossen, daß die Mitgliedschaft mehreren Mitberechtigten 
zusteht. Nur ist auch dann lediglich eine Mitgliedschaft der mehreren zusammen 
vorhanden (vgl. § 225; a. A. Makower IIIb). 
Das Verbot der Teilung trifft die Mitgliedschaft als Gesamtheit, wie die 
einzelnen in ihr begriffenen Befugnisse. Einzelne Rechte, die nur dem Mitglied 
zustehen, können einem anderen nicht mit Wirkung für die Gesellschaft übertragen 
werden, wohl aber Rechte, die aus der Mitgliedschaft zu selbständigen Ansprüchen 
herauswachsen. 
Der Satz richtet sich aber nicht gegen die Gesellschaft. Die Abänderung des 
Gesellschaftsvertrags in Bezug auf den Betrag der Aktie ist nach allgemeinen 
Regein zulässig, danach auch so, daß dadurch eine Teilung der Mitgliedschaft bewirkt 
wird, wobei natürlich der Mindestbetrag der Aktie eingehalten werden muß. Die 
so entstandenen Mitgliedschaften sind aber solche, nicht Mitgliedschaftsteile. Derart 
wurde die Vorschrift auch bei der Beratung des alten H. G. B. aufgefaßt (Prot. 
S. 309, 1034 vgl. O. L. G. Hamburg in O.L.G. Rspr. IV 253). ' 
3. Notwendigkeit der Ausgabe von Aktien. Die Aktie kann auf den Inhaber Nr. 3. 
oder auf den Namen lauten. Eine Aktiengesellschaft ist, ohne daß ihre Aktien in 
der einen oder andern Weise „lauten", vom Gesetz nicht anerkannt. Lauten kann 
nicht die Mitgliedschaft, nicht der begriffliche Anteil am Grundkapital, sondern nur 
die Aktienurkunde. Schon hieraus ergibt sich, daß das Gesetz die Ausgabe von 
Aktienurkunden als nötig voraussetzt. Dies wird bestätigt durch die Vorschriften, 
wonach die Aktie auf einen gewissen Betrag gestellt werden muß (§ 180), bei der 
Verfallerklärung an Stelle der bisherigen Aktie eine neue auszugeben ist (5 219 
Abs. 4), behufs Eintragung des Aktienübergangs im Aktienbuch die Aktie vorzu- 
legen ist (§§ 223 Abs. 1, 224), ein wesentliches Recht eines Aktionärbruchteils von 
der Hinterlegung der Aktien abhängig gemacht wird (§ 269 Abs. 2) usw. Zwar ist 
dessenungeachtet der Bestand der Aktiengesellschaft nicht von der Ausgabe der Aktien-- 
urkunden abhängig (Brand Nr. 5, Lehmann A.G.I S. 198). Auch werden diejenigen, 
welche den Aktiengesellschaftsvertrag schließen, ohne Urkunde Aktionäre (R.G.Z. XXXI 
S. 21 f., XXXIV S. 115, XILl S. 13f. XLIX S. 25, LII S. 423; R.G. Strafs. XXXI 
S. 403, Kammerger. in Entsch. F.G. IX 45). Aber gesetzlicher, unabänderlicher 
Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts ist der Anspruch auf eine Aktienurkunde, und 
zwar, je nach dem Maße der Leistung, auf eine vorläufige oder endgültige 
(a. M. Makower Anm. Ia und R. G. in L.3. 1912, 453, welche Entscheidung 
nur einen (gesetzlichen?) Anspruch des Aktionärs auf die Aktienurkunde nach er- 
folgter Vollbezahlung der Aktie anerkennt). Schließt der Gesellschaftsvertrag die 
Erteilung solcher Urkunden aus, so ist die Eintragung in das Handelsregister zu 
versagen. Ist die Gesellschaft trotz solcher Bestimmung eingetragen, so bindet 
die Bestimmung nicht. Mit Wirkung für die Gesellschaft kann die Mitgliedschaft 
ohne Urkunde nicht übertragen werden (Nr. 5 zu 5223). Danach ist auch der 
ordnungsmäßige Ausweis für die Eigenschaft als Aktionär nur die Inhaberurkunde 
oder die Eintragung im Aktienbuch, welche vorgängige Ausgabe der Namensurkunde 
voraussetzt (Johow XIV S. 32). Stempelrechtliches bei Nichtausgabe von 
Aktienurkunden R.St. G. 88 6, 7. 
4. Aktienurkunde als Wertpapier. (Kusenberg, Die Rechtseigenart der Nr. 4. 
Aktienurkunde 1900). Die Aktienurkunde ist Wertpapier im Sinne des B. G. B., 
weil sie für die Verwertung des Mitgliedschaftsrechts unmittelbar rechtliche Be- 
deutung hat azu R.O.H.G. XIX S. 223; R.G.3Z. XXI S. 157, XXII S. 129, XXXI 
S. 31, XXXVI S. 38 ff., 159; auch Art. 271 Z. 1 alt. H. G. B.; zweifelnd Makower 
Anm. IVb). Lautet die Urkunde auf den Inhaber, so ist sie gleichwohl nicht 
Schuldverschreibung auf den Inhaber im Sinne von B. G. B. Buch 2 Abschn. 7
	        
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