Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Vorwort. 
Die Veranstaltung der zweiten Auflage, seit Längerem geplant, hat 
sich über Erwarten verzögert. Herr Senatspräsident am Kammergericht 
Ring mußte infolge starker Anspannung der Berufstätigkeit auf die 
Besorgung der Neuauflage verzichten und der Unterzeichnete war durch 
die Übersiedelung nach Göttingen wie durch sonstige literarische Aufgaben 
so in Anspruch genommen, daß er die Muße für die Vorarbeiten zur 
zweiten Auflage nur in Zeitunterbrechungen fand. 
Wenn jetzt zunächst das Aktienrecht (nebst dem Recht der stillen 
Gesellschaft) als selbständiger zweiter Band des Kommentars erscheint, so 
war für dieses Vorgehen die doppelte Erwägung maßgebend, daß gerade 
dieser Teil bei äußerlicher Gedrängtheit der Darstellung in gleich ein- 
gehender Art nur von wenigen Kommentaren bearbeitet ist, vor allem in 
dem Kommentar von Düringer — Hachenburg noch aussteht — und 
daß es sich in der Hauptsache um die vierte Auflage des Ring'’schen 
Kommentars zum Aktiengesetz von 1884 handelt, der in der Praxis ein- 
gebürgert ist. 
Ich hoffe, den ersten Band (die §§ 1—177 H. G. B. enthaltend), 
noch im Laufe dieses Jahres zum Abschluß zu bringen. 
Bei der Bearbeitung des Ring'schen Kommentars habe ich möglichste 
Zurückhaltung geübt. Auf meine, in grundsätzlichen Fragen nicht selten 
abweichende, Auffassung, wie ich sie an anderen Stellen, zumal in meinem 
Recht der Aktiengesellschaften vertreten habe, ist kurz verwiesen, wo es 
nötig erschien. Dagegen konnte ich mich nicht entschließen, die Harmonie 
des geschlossenen Werkes durch Aufbau eigener konstruktiver Auffassungen 
zu stören. Nur wo mir die bisherige Ansicht gegenüber dem Gesetzestext 
nicht haltbar erschien, habe ich geändert; im übrigen dagegen habe ich 
mich darauf beschränkt, die durch die Gesetzgebung, Judikatur und Literatur 
notwendig gewordenen Ergänzungen vorzunehmen. 
Herr Privatdozent Dr. Schreiber in Göttingen hat mich bei der 
Durchsicht und Korrektur freundlichst unterstützt, Herr Rechtsanwalt 
Dr. Sawitz in Rostock das Register angeferrigt. 
Göttingen, im Februar 1913. Karl Lehmann.
	        
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