Object: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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oberste Kuratel fuͤr die Resultate der uͤbernom- 
menen Funktion gerechtfertiget. 
6. 3. Die Revision der Rechnungen von 
den unmittelbaren Seistungs-Administratio= 
nen, und die Super-Revision der Rechnun- 
gen von den Patrimonial= Seistungs= und 
Kommunal-Administrationen gehören zu den 
vorzüglichsten Funktionstheilen des geheimen 
Zentral-Rechnungs-Kommissariates. 
E liegt außer dem Zwecke der gegenwärti- 
gen Instruktion, die sormellen, und materiellen 
Vorschriften für die Revision und Super-NRe- 
vision zu ertheilen; die Qualifkation für die- 
sen wichtigen Geschäftstheil wird in einem je- 
den Rechnungs-Kommissär vorausgesezt. 
Die beiden Oberrechnungs= Kommissarien 
sind beauftrage, für die Reinheit und Beschei- 
denheit des Geschästs= Senles, und für eine 
strenge, und einstimmige Anwendung der ad- 
ministrativen Grundsäze zu wachen. 
C. 4. Die Revision und Superrevisson muß 
im Monate Mai vollender, und jedes Revi- 
sions-Protokoll im Monat Jum ausgefertigt 
seyn; die beiden Oberrechnungs-Kommissarien 
find für den Vollzug des erstern, und der 
Sekretär wird für die Erfüllung des leztern 
Auftrages verantwortlich gemachr. 
II. Abschnict. 
Bureau-Dienst. 
I. Kapitek. 
Funktion des Chefs des Zentral Rechnungs- 
Kommissariates des Innern. 
K. 1. Der Chef des Zenmal= Rechnungs- 
Kommissariates des Innern führt bei dem 
  
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Ministerium des Innern in allen Gegenständen 
der Seiftungs, und Kommunal: Kuratel den 
unmittelbaren Vortrag. 
§. 2. Der Chef hat die Verbindlichkeit: 
über den Einlauf der Gegenstände, nachdem 
derselbe von dem Sekretär des Bureau zur 
täglichen Einsicht vorgelegt worden ist, mit 
Zuziehung der beiden Oberrechnungs= Kom- 
missarien die Repartition, und zwar, zur Er- 
haltung der Einheit und Konsrquenz in den 
Prinzipien, nach Obzekten zu verfügen; 
wochentlich einmal eine Sizung mit den 
beiden Oberrechnungs-Kommissarien, und den 
nach den eingelaufenen Obzekten einschlägigen 
Rechnungs-Kommitssarien der ersten Klasse zu 
halten, worin alles dasjenige, was zum Vor- 
trage bei dem Ministerium geeignet ist, zur 
Vorlage gebracht werden muß; 
alle Gegenstände des laufenden Dienstes, 
welche zu einem vorbereitenden oder vollziehen- 
den Auftrage des Bureau gecignet sind, zur 
täglichen Erledigung zu bringen; 
in der Eigenschaft eines beständigen Kasse- 
Kommissärs von Zeit zu Zeit persenliche Ein- 
sicht der Bücher zu pflegen, und die Mani- 
pulationen des laufenden Kasse-Dienstes zu 
leiten; 
wochentlich den Ertrakt der Zentral Stif- 
#zungs-Kasse, und menatlich das Geschäfts- 
Protokoll dem Ministerium vorzulegen; 
den Semestral-Konspekt und die General= 
Redaktion, welche in dem organischen Edikte 
vorgeschrieben sind, in eigene Beavbeitung 
zu ziehen; 
und endlich das gesamte einschlägige Dien-
	        
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