B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht.
Welche Stellung nimmt der
jeweilige Bundesfürst ein?
Seite 92 | Die Bundesstaaten.
aber nach den Gesetzen des Staates zu richten hat. Den
Staaten stehen über die Kommunalverbände weitgehende
Aufsichtsrechte zu. Die Gliederung Elsaß-Lothringens ist
analog der der Einzelstaaten. (Meyer)
31. Die Bundesstaaten.
31.1. Der Bundesfürst.
„An der Spitze eines jeden Staates steht in Deutschland
— mit Ausnahme der drei Hansastädte — der Bundesfürst,
ein Monarch, der den Titel König, Großherzog oder Fürst
führt. Ihm steht grundsätzlich alle Macht im Staate zu,
soweit er sie nicht selbst durch die Verfassung abgetreten
hat. Die Minister und Staatsbeamten werden von ihm
angestellt, in Bayern teilweise auch in Württemberg und
Sachsen führt er in Friedenszeiten den Oberbefehl über
das Heer, er erläßt die gemeinsam mit dem Landtage
beschlossenen Gesetze, übt das Begnadigungsrecht aus,
verleiht Titel und Orden, beruft und vertagt den Landtag
und löst ihn auf. Seine Person ist unverletzlich, d. h. er ist
für keine seiner Handlungen verantwortlich; daher müssen
seine Regierungsakte von einem Minister gegengezeichnet
werden, der dadurch die Verantwortung dafür übernimmt.
Angriffe auf den Bundesfürsten in Wort, Schrift und der
Tat werden besonders streng bestraft. [...]
Die Freien Städte sind Republiken; an ihrer Spitze
stehen der Senat und die Bürgerschaft. Die Senatsmit-
glieder werden auf Lebenszeit gewählt und können ihrer
Stellung nach mit dem Magistrat der Städte verglichen
werden, während die Bürgerschaft aus Wahlen der Bevöl-
kerung hervorgeht und den Stadtverordneten in vielen
Beziehungen ähnelt.“ (Eckardt et al. 1912, S. 15.)
31.2. Der Landtag.
Wie bei einer Aktiengesellschaft neben dem Vorstand
ein Aufsichtsrat vorhanden ist, der bei wichtigen Entschei-