Full text: Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

B. Innere Verwaltung. Deutsches Verwaltungsrecht. 
dungen mitzuwirken hat und die Tätigkeit der Leitung 
kontrolliert, so ist auch in allen Deutschen Bundesstaaten 
ein Staatsorgan vorhanden, das bei der Gesetzgebung 
und Verwaltung des Landes mitwirkt — der Landtag. Er 
besteht in Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden 
und Hessen aus zwei, in den übrigen Staaten aus einer 
Kammer. 
31.2.1. Die erste Kammer. 
Die erste Kammer ist in erster Linie aus den Landes- 
herren der früheren Jahrhunderte hervorgegangen, daher 
sind hauptsächlich der Adel und Großgrundbesitz, sowie 
hohe Beamte und Bürgermeister der großen Städte in 
ihr vertreten. Soweit die Betreffenden nicht durch ihre 
Abstammung oder ihr Amt Anrecht auf Sitz in der ersten 
Kammer haben, werden sie in der Regel vom Landesherrn 
auf Lebenszeit berufen. 
31.2.2. Die zweite Kammer. 
Die eigentliche Volksvertretung ist die zweite Kammer, 
in Staaten mit nur einer Kammer gleicht diese in der 
Hauptsache den zweiten Kammern. Die Abgeordneten 
dieser Kammer gehen aus Wahlen hervor, die in den 
einzelnen Staaten verschieden geregelt sind. (Eckardt et 
al.) 
31.2.3. Aufgabe des Landtags. 
Die Hauptaufgabe des Landtags ist die Beratung von 
Gesetzentwürfen, die ihm von der Regierung vorgelegt 
werden. Die Kammern haben auch selbst das Recht, Geset- 
zesentwürfe vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben 
des Landes müssen in Form eines Gesetzes (Etatgesetz) 
von den Kammern genehmigt werden. Ferner können die 
Kammern von den Ministern Auskunft über Beschwerden 
usw. verlangen (Interpellationen) und selbst Untersu- 
chungskommissionen einsetzen. 
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Welche Aufgaben hat der 
Landtag als Staatsorgan in 
  
den meisten Bundesstaaten? 
Die Bundesstaaten. | Seite 93