Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

3. Der deutsche Bund und die deutschen Einzelstaaten von 1S15—1866. 97 
lande für das Grossherzogtium Luxemburg seit 1839 auch für das 
Herzogthum Limburg. Bundesmitglied. Das Bundesgebiet war der 
Inbegriff aller im deutschen Bunde vereinigten Staatsgebiete der 
Finzelstaaten. soweit dieselben zum Bunde gehörten. 
$45. 
Die Bundesversammlung. 
Das Subjekt der Bundesgewalt war die Gesammtheitaller 
Bundesglieder, welche aber nicht selbst zusammentraten, son- 
dern durch einen permanenten Kongress ihrer Bevollmächtigten zu 
Frankfurt a. M. vertreten waren. Die Bundesversammlung 
der Bundestag, la Diete, stellte den Bund in seiner Gesammt- 
heit dar und war »das beständige, verfassungsmässige Organ sei- 
nes Willens und Handelns« 'WSchÄA. A. 7). In allen Stadien der 
Verhandlungen hatte Oesterreich die Ansprüche Preussens anf Pa- 
rıtät im Präsidium zurückgewiesen und hatte das alleinige P’räsi- 
dium, gewissermassen als ein Surrogat der von ihm so lange beses- 
senen Kaiserwürde, behauptet. Obgleich das Oesterreich zustehende 
Recht des Vorsitzes »keineswegs eine Direktorialgewalt oder ein 
materielles politisches Vorrecht bedeutete, sondern lediglich die 
formelle Leitung der Geschäfte betraf«, so gab es doch dem sog. 
Präsidialhofe und seinem Präsidialgesandten thatsächlich em 
nicht selten zu verwerthendes Lebergewicht. In den frühern 
Entwürfen hatte man, in Eninuerung an die Einrichtung des deut- 
schen Reichstages, eine Eintheilung der Bundesversammlung m 
mehrere Kurien beabsichtigt ‚Rath der Kreisobersten, Rath der 
Fürsten und Stände) ; dem rein völkerrechtlichen Charakter, wel- 
chen der Bund später erhielt. entsprach nur die Einheit einer Ver- 
sammlung, in welcher gleichberechtigte, unabhängige Staaten ver- 
treten waren. Diese einheitliche Bundesversammlung hatte grund- 
vesetzlich zwei verschiedene Verhandlungsarten bei ihren Geschäften 
und Abstimmungen, sie verhandelte entweder im engern ltathe 
oder im,Plenum, als ausnahmsweiser Verhandlungsform in be- 
sonders festgestellten Fällen. Der Unterschied dieser beiden Ver- 
handlungsformen bestand 1) in der Zahl der Stimmen und in der 
Verschiedenheit des Stimmgewichts, welches den einzelnen Bun- 
desgliedern im Plenum oder im engern Rathe zukam. Im Plenum 
waren nach A. 6 der Bundesakte 69 Stimmen unter die ursprüng- 
lichen 38 Mitglieder vertheilt, so dass jedes Bundesglied wenigstens 
eine Stimme führte, vierzehn aber mehrere 4. 3oder 2). Bei der Auf- 
H. Schulze, Deutsches Staatsrecht.
	        
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