104 Il. Geschichtl. Entwickelung desstaatl Rechtszustandes in Deutschland.
brachten gemeinen Rechten«e. d.h. nach A. 23 der WSchA., »nach
den iu Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichs-
gerichten befolgten Rechtsquellen, insofern solche auf die Verhält-
nisse der Bundesglieder noch anwendbar sind«.
Das Enderkenntniss, welches spätestens binnen Jahresfrist er-
folgen soll. ist sofort nach seiner Eröffnung rechtskräftig. Nur ein
ausserordentliches Rechtsmittel ist dagegen zulässig, das Restitu-
tionsgesuch ex capite novorum. von dem Tage der Auffindung der
nova au binnen vier Jahren anzubringen und ohne Suspensiv-
effekt.
Nach A. 15 der WSchA. hatte die Bundesversammlung, wenn
(ie innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise
bedroht oder gestört war, über die Erhaltung und Wiederherstellung
Rath zu pflegen und die geeigneten Beschlüsse zu bewirken. Wenn
Thätlichkeiten zwischen Bundesgliedern zu besorgen oder schon
wirklich ausgeübt waren. so hatte die Bundesversammlung vorläufige
Massregeln zu treffen und der Selbsthülfe Einhalt zu thun, auch
hatte sie vor allem für Aufrechterhaltung des Besitzstandes zu sorgen.
Nach A.20 der WSchA. hatte sie ein Verfahren in possessorio sum-
marissimo, wenn der jüngste Besitzstand streitig war, indem zur
summarischen Entscheidung der oberste Gerichtshof eines unbe-
theiligten Bundesgliedes herbeigezogen werden sollte.
Die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den einzelnen
Bundesstaaten stand regelmässig deren Regierungen zu; nur aus-
nahmsweise erfolgte ein Einschreiten des Bundes im Falle der Wi-
ddersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit, eines offenen
Aufrulirs oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaa-
ten, jedoch regelmässig nur auf Anrufen der gefährdeten Regierung ;
ein Einschreiten aus eigner Initiative fand nur statt, wenn die be-
treffende Regierung notorisch ausser Stande war, den Aufruhr durch
eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber verhindert war, die
Hülfe des Bundes selbst zu begehren.
War durch diese Bestimmungen der WSchA. A.26, 27 und 25
für die Sicherheit der Regierungen hinreichend gesorgt, so fehlte es
den Unterthanen in der Bundesverfassung an jedem Rechtsschutze
gegen die Willkür der Regierungen, welchen ihnen einst die
Reichsgerichte wenigstens grundsätzlich gewährt hatten. Dagegen
suchte man die Unterthanen, nach einer andern Richtung hin, einiger-
massen für den ihnen entgehenden reichsgerichtlichen Schutz zu ent-
schädigen. Deshalb wurde durch A. 12 der Bundesakte die Rechts-