Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

3. Der deutsche Bund und die deutschen Finzelstaaten von 1515—1366. 105 
pflege mit drei Instanzen als ein bundesmässiger Grundsatz für alle 
Bundesstaaten festgestellt; es wurde allen Staaten, in welchen noch 
keine drittelnstanz bestand, die Einrichtung einer solchen zur Pflicht 
gemacht. Auch sollte der Bund nach A. 29 der WSchA die Unter- 
thanen gegen Verweigerung und Verzögerung der Rechtspflege 
schützen, wie dies einst die Reichsgerichte gethan. Die Bundes- 
versammlung sollte ebenso befugt, als verpflichtet sein, begründete 
Beschwerden über gehemmte oder verweigerte Rechtspflege anzu- 
nehmen. und nöthigen Falls die versagte gerichtliche Hülfe zu be- 
wirken. Dagegen durfte der Bund niemals ın das Processverfahren 
und die Entscheidungen der Gerichte selbst eingreifen, da er durch- 
aus keine höhere gerichtliche Instanz, wıe die ehemaligen Reichs- 
verichte, war. 
Die Bundesversammlung hatte das ltecht und die Pflicht, für 
die Vollziehung der Bundesakte und übrigen Grundgesetze des 
Bundes, der in Gremässheit ihrer Kompetenz von ihr gefassten Be- 
schlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkennt- 
nisse, der unter die Gewährleistung des Bundes gestellten kompro- 
missarischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten 
Vergleiche, sowie für die Aufrechterhaltung der von dem Bunde 
übernommenen Garantien zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach 
Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmässigen Mittel, die 
erforderlichen Exekutionsmassregeln in Anwendung zu bringen. 
Die \VSchA A. 31—34 enthielt bereits die Grundbestimmungen über 
die Exekution, die definitive Exekutionsordnung ist vom 3. August 
1820 'G. v. Meyer, Th. IIS. 113). 
8.49. 
Die Kriegsverfassung des Bundes!. 
Der deutsche Bund hatte, als völkerrechtliche Persönlichkeit. 
unzweifelhaft das jus belli ac pacıs. Das Heerwesen des Bundes 
wurde besonders durch folgende Bundesbeschlüssegeregelt: a. durch 
den Bundesbeschluss vom 9. April 1821, sog. Entwurf der Kriegs- 
verfassung des deutschen Bundes in 24 Artikeln (G.v. Meyer 
Th. ILS. 133); b. durch die sog. Grundzüge der Kriegsverfassung 
des deutschen Bundes, bestehend m zehn Abschnitten, wovon die 
fünf ersten am 12. April 1821, die fünf letzten am 21. Juni 1822 
angenommen wurden (v. Meyer IIS. 136); c. durch den Bun- 
I Klüber,:Oeff. Recht $ 196—211. H. A. Zachariä, B.II. $ 285 S. sus. 
H. Zöpfl, Grundsätze 'Th. II. $ 493 ff.
	        
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