3. Der deutsche Bund und die deutschen Finzelstaaten von 1515—1366. 105
pflege mit drei Instanzen als ein bundesmässiger Grundsatz für alle
Bundesstaaten festgestellt; es wurde allen Staaten, in welchen noch
keine drittelnstanz bestand, die Einrichtung einer solchen zur Pflicht
gemacht. Auch sollte der Bund nach A. 29 der WSchA die Unter-
thanen gegen Verweigerung und Verzögerung der Rechtspflege
schützen, wie dies einst die Reichsgerichte gethan. Die Bundes-
versammlung sollte ebenso befugt, als verpflichtet sein, begründete
Beschwerden über gehemmte oder verweigerte Rechtspflege anzu-
nehmen. und nöthigen Falls die versagte gerichtliche Hülfe zu be-
wirken. Dagegen durfte der Bund niemals ın das Processverfahren
und die Entscheidungen der Gerichte selbst eingreifen, da er durch-
aus keine höhere gerichtliche Instanz, wıe die ehemaligen Reichs-
verichte, war.
Die Bundesversammlung hatte das ltecht und die Pflicht, für
die Vollziehung der Bundesakte und übrigen Grundgesetze des
Bundes, der in Gremässheit ihrer Kompetenz von ihr gefassten Be-
schlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkennt-
nisse, der unter die Gewährleistung des Bundes gestellten kompro-
missarischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten
Vergleiche, sowie für die Aufrechterhaltung der von dem Bunde
übernommenen Garantien zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach
Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmässigen Mittel, die
erforderlichen Exekutionsmassregeln in Anwendung zu bringen.
Die \VSchA A. 31—34 enthielt bereits die Grundbestimmungen über
die Exekution, die definitive Exekutionsordnung ist vom 3. August
1820 'G. v. Meyer, Th. IIS. 113).
8.49.
Die Kriegsverfassung des Bundes!.
Der deutsche Bund hatte, als völkerrechtliche Persönlichkeit.
unzweifelhaft das jus belli ac pacıs. Das Heerwesen des Bundes
wurde besonders durch folgende Bundesbeschlüssegeregelt: a. durch
den Bundesbeschluss vom 9. April 1821, sog. Entwurf der Kriegs-
verfassung des deutschen Bundes in 24 Artikeln (G.v. Meyer
Th. ILS. 133); b. durch die sog. Grundzüge der Kriegsverfassung
des deutschen Bundes, bestehend m zehn Abschnitten, wovon die
fünf ersten am 12. April 1821, die fünf letzten am 21. Juni 1822
angenommen wurden (v. Meyer IIS. 136); c. durch den Bun-
I Klüber,:Oeff. Recht $ 196—211. H. A. Zachariä, B.II. $ 285 S. sus.
H. Zöpfl, Grundsätze 'Th. II. $ 493 ff.