3. Der deutsche Bund und die deutschen Einzelstaaten von 1815—1966. 109
des deutschen Bundes, (die sog. WSchA. vom 15. Mai 1520 ausge-
arbeitet, welches die Grundzüge der Bundesakte allerdings weiter
ausführte, doch nicht im Sinne,eines nationalen Ausbanes der deut-
schen (iesammtverfassung, sondernikleinlich im Geiste der Karls-
bader Beschlüsse !.
Seit dem Jahre 1519 bewegte sich die '[hätigkeit der Bundesver-
sammlung fast ununterbrochen in den Bahnen der Karlsbader Kon-
ferenzen. Durch einen Beschluss vom I. Juli 18624 v. Meyerll
S. 151 beschränkte sie die Veröffentlichung ihrer Protokolle der-
massen, »dass der heimliche Bundestag den Deutschen ein Gegen-
stand erst der Scheu, dann kalter Anwiderung wurde«. Die ım Ge-
folge der Julirevolution ausgebrochenen Bewegungen veranlassten
abermals umfassende Repressivmassregeln. Am 28. Juli 15832 wurden
neue. ausserordentliche Massregeln »zur Erhaltung der gesetzlichen
Ituhe und Ordnung im deutschen Bunde« beschlossen, welche be-
sonders gegen die Landstände und ihre vermeintlichen Uebergriffe,
gegen den Missbrauch der freien Meinungsäusserung in den Kam-
mern. gegen die Presse, die Volksversammlungen. die Universitäten,
gegen alle politischen Vereine und Verbindungen gerichtet waren
v. Meyer B.IIS. 240 ff.). Durch Bundesbeschluss vom 5. Juli
1532 wurde die badische Regierung genöthigt, das am I. März 1832
publicirte, verfassungsmässig zu Stande gekommene Pressgesetz auf-
zuheben und zwar sollte das binnen vierzehn Tagen geschehen
v. Meyer. 1IIS. 239).
Aber die schlimmsten Auswüchse dieser volksfeindlichen Po-
litik hüllten sich in das Dunkel des Geheimnisses. Abermals be-
rief Fürst Metternich die Bevollmächtigten sämmtlicher deutschen
Bundesstaaten nach Wien zu einem neuen \Ministerkongresse zu-
sammen dessen lesultat jetzt in dem Schlussprotokolle vom
12. Juli 1834 vorliegt?. Diese geheimen \Viener Beschlüsse von 1834
in 60 Artikeln überboten selbst die Karlsbader durch die Willkür,
womit sieden ganzen Rechtszustand der deutschen Nation dem Belie-
ben der Kabinette preisgaben. In geheimen Ainisterialverordnungen
wurden hier die tiefgreifendsten Sätze angenommen, durch welche
das Stenerbewilligungsrecht der Landstände, ihre Theilnahme an
der Gesetzgebung und der Feststellung des Budgets in hohem
IK.T. Aegidi, Die Schlussakte der Wiener Ministerialkonferenzen.
irste Abtheilung. Berlin 1&60.
? Veröffentlicht von Welcker. In den wichtigen Urkunden nebst einer
staatsrechtlichen und politischen Würdigung dieser Beschlüsse S. 348—426.