Einleitung.
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Privates und Öffentliches Recht !.
(Einleitung % 1.)
Alles innerhalb eines Staates geltende Recht zerfällt in zwei
Hauptgebiete, das private und das öffentliche Recht.
Das Privatrecht geht aus vom Verfügungsrechte des Ein-
zelnen über einen bestimmten Theil der irdischen Güterwelt. In der
Abgrenzung der verschiedenen individuellen vermögensrechtlichen
Willenssphären gegeneinander liegt sein bestimmendes Prinzip und
seine Aufgabe. Alles dreht sich hier um das Interesse «des Ein-
zelnen; er ist Ausgangspunkt und Endzweck jeder Anordnung.
Privatrecht existirt auch ausserhalb des Staates. Wenn es auclı
im Staate erst Ausbildung und sicheren Rechtsschutz findet.
wird es doch nicht erst vom Staate geschaffen.
Das öffentliche Recht geht dagegen ganz vom Staate aus.
ın welchem das Volk eine höhere Gesammtpersönlichkeit gefunden
hat. Es wird bestimmt von der durch den Staat gegebenen höheren
anstaltlichen Ordnung über den Einzelnen. Das Privatrecht ist in-
dividuelles Einzelrecht, das öffentliche Recht organisches Gesammt-
recht.
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1 Puchta, Kursus der Instit. I. $25.v. Savigny, System Bd. I. 8. 22 ff.
Stahl, Rechtsphilos. Bd. II. Kap. VII. S. 360 ff. C. F. Gerber, Ueber
öffentliche Rechte. Tübingen 1852. H. Schulze, Einleitung in das deutsche
Staatsrecht. Leipzig 1865. II. Ausgabe 1867 (kurzweg citirt als Kinl., hier
findet sich auch eine ausführliche Literaturangabe und Literaturgeschichte des
deutschen Staatsrechtes S. 41— 102, auf welche wir durchweg verweisen).
Desselben Aufsatz über Prinzip, Methode und System des deutschen Staats-
rechtes in Aegidi’s Zeitschrift für deutsches Staatsrecht B. I. S. 417-- 452.
H. Schulze, Deutsches Staatsrecht. 1