Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

138 1. Geschichtl. Entwickelung des staatl. Rechtszustandes in Deutschland. 
rung. Der sog. verfassungsgebende Reichstag zu Kremsier stellte 
vielmehr einen andern Verfassungsentwurf auf. Ehe derselbe aber 
zur Annahme gelangte, erfolgte die Auflösung jenes Reichstages 
und Kaiser Franz Joseph I. oktroyirte die Reichsverfassung für 
das Kaiserthum Oesterreich vom 4. März 1849. Allein diese Verfas- 
sung wurde durch kaiserliches Patent vom 31. December 1851 
beseitigt und damit die ganze konstitutionelle Staatsform wieder 
aufgehoben. Oesterreich war damit wieder ein absoluter Staat. 
Die neueste, an sich hoch interessante Verfassungsentwicklung 
Oesterreich-Ungarns gehört nicht mehr in das’deutsche Staatsrecht, 
da Oesterreich seit 1866 aus dem deutschen Staatensysteme geschie- 
den ist. 
Um so wichtiger ist die Verfassungsentwicklung des andern 
Grossstaates, Preussens, welches jetzt an die Spitze des deut- 
schen Bundesstaates getreten ist!. In Preussen wurde durch die 
Märzrevolution die weitere Ausbildung des vereinigten Landtages 
unterbrochen. Derselbe wurde noch einmal im April 1848 in Berlin 
zusammenberufen. Mit seiner Zustimmung wurde »eine Versamm- 
lung zur Vereinbarung der preussischen Staatsverfassung« berufen, 
ohne erste Kammer, gewählt auf der damals beliebten, »breitesten 
demokratischen Grundlage« nach dem Urwahlgesetze vom 8. April 
1848. Diese Versammlung trat am 22. Mai in Berlin zusammen und 
liess, unter Beiseitelegung des Regierungsentwurfes, von einer 
Kommission von 24 Mitgliedern einen neuen Verfassungsentwurf 
ausarbeiten 2, von welchem jedoch nur die Eingangsformel und die 
vier ersten Artikel zur Annahme gelangten; denn die Krone fand 
sıch bewogen, diese vielfach von 'Tumulten beunruhigte Versamm- 
lung durch Botschaft vom 9. November nach Brandenburg zu ver- 
legen und dieselbe bis zum 27. November zu vertagen. Als auch 
dies zu keiner Verständigung führte, sah sich die Krone veranlasst, 
unter Beseitigung des Vereinbarungsprincips, die Verfassungs- 
urkunde vom 5. December 1848 zu oktroyiren, nebst dem Wahlgesetze 
1 Vgl. besonders mein preussisches Staatsrecht B. I. $33 »Konstitutio- 
nelle Anfänge in Preussen von 1848 bis auf die Gegenwart.« Ferd. Fischer, 
Preussen am Abschlusse der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts. Geschicht- 
liche, kulturhistorische, politische und statistische Rückblicke auf das Jahr 1849. 
Berlin 1876. 
2K.F. Rauer, Protokolle der von der Versammlung zur Vereinbarung der 
preussischen Verfassung ernannt gewesenen Verfassungskommission. Ber- 
lin 1549.
	        
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