4 Einleitung.
wo es gilt, die eigenthümliche Berufsstellung und das Zusammen-
wirken verschiedener Organe festzustellen, machen eine Beschäfti-
gung mit ihrem speziellen Staatsrechte zum Bedürfnisse. Der
Absolutismus in monarchischer wie ın demokratischer Form ist der
Wissenschaft des Staatsrechtes selten hold. Auch gehört eine ge-
wisse Grösse. des Staates dazu, damit die Pflege seines speziellen
Staatsrechtes lohne.
Das allgemeine Staatsrecht dagegen beschäftigt sich nicht
mit einem Staate, sondern mit dem Staate überhaupt. Sein
Gegenstand ist der Staat, als universalgeschichtliche Eı-
scheinung. Dasselbe kann nicht auf spekulativem Wege gefunden,
sondern nur so begründet werden, dass man das Wirken der allge-
mein menschlichen Staatsidee, in der Mannigfaltigkeit ihrer Ent-
wickelung, in der Geschichte der Völker nachweist. Wird das
allgemeine Staatsrecht in diesem wahrhaft geschichtsphilosophischen
Geiste betrieben, so kommt ihm eine hohe wissenschaftliche Bedeu-
tung zu, sowohl um seiner selbst willen, als auch für die Lehre jedes
positiven Staatsrechtes. Die Bestimmungen des letzteren können
nur dadurch zu wissenschaftlichen Grundsätzen verarbeitet werden,
dass man sie mit den höheren Prinzipien des allgemeinen Staats-
rechtes in Verbindung setzt. Eine unmittelbare Bedeutung, eine
Anwendung für die Gerichte und die Verwaltungsbehörden zur
Entscheidung praktischer Fälle kommt demselben nicht zu. Sein
\Werth ist ein theoretischer, wissenschaftlicher, aber darum kein ge-
rınger. Auch ist sein mittelbarer Einfluss auf die Staatspraxis
nicht zu unterschätzen. Grundsätze des allgemeinen Staatsrechtes
haben durch die Macht der Ueberzeugung auf die Völker und ihre
leitenden Staatsmänner so bedeutsam eingewirkt, dass sie, auf dem
Wege der Gesetzgebung, das positive Staatsrecht vieler Staaten
völlig umgewandelt haben. In diesem, wie im vorigen Jahrhundert,
haben sich richtige wie unrichtige 'Theorien des allgemeinen Staats-
rechtes nachweisbar zu positiven Verfassungssätzen kıystallisirt.
So kommt zu dem unmittelbaren wissenschaftlichen Werthe
der allgemeinen Staatsrechtslehre auch eine nicht zu unterschätzende
mittelbare praktische Bedeutung.
Hier liegt der Schwerpunkt unserer Aufgabe in dem posi-
tiven deutschen Staatsrechte der Gegenwart.