Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

8. Die Gründung des neuen deutschen Reiches. 171 
württembergischen Armeecorps als Theil des deutschen Bundes- 
heeres (a. a. ©. S. 658). 
Der Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde und Bayern 
kam am 23. November 1870 zu Versailles zu Stande (Reichs- 
gesetzbl. 1871 8. 9). Art. I. sagt: »Die Staaten des norddeut- 
schen Bundes und das Königreich Bayern schliessen einen ewigen 
Bund, welchem das Grossherzogthum Baden und Hessen, letzteres 
für dessen südlich vom Main gelegenes Staatsgebiet, schon beigetreten 
sind und zu welchem der Eintritt des Königreichs Württemberg in 
Aussicht steht. Dieser Bund heisst der deutsche Bund«. 
Art. 2 erklärt, dass die Verfassung des deutschen Bundes die 
des bisherigen norddeutschen Bundes sein soll, zählt aber eine 
ganze Reihe von Abänderungen auf, welche sich auf den gesammten 
Bund und alle Einzelstaaten gleichmässig erstrecken. Art. 3 ent- 
hält dagegen die zahlreichen Sonderbestimmungen, welche zu 
Gunsten des Königreichs Bayern festgestellt sind. Art. 4 enthält 
eine Uebergangsbestimmung über den Zeitpunkt, ın welchem die 
Gemeinschaft der Militärausgaben, der Zölle und Verbrauchssteuern 
beginnen soll. Art. 5 wiederholt eine, auch in dem badisch- 
hessischen Vertrage befindliche Erklärung, dass Sonderrechte nur 
mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates aufgehoben werden 
können. Art. 6 bestimmt, dass dieser Vertrag mit dem 1.Ja- 
nuar 1871 in Wirksamkeit treten soll. Dabeisagen sıch 
die vertragschliessenden Theile zu, dass der Vertrag unverweilt 
den gesetzgebenden Faktoren zur verfassungsmässigen Zustimmung 
vorgelegt und nach Ertheilung dieser Zustimmung im Laufe des 
Monats December ratificirt werden soll. Das Schlussprotokoll vom 
23. November 1870 enthält noch eine Anzahl von Erläuterungen, 
Beschränkungen und Ergänzungen, welche sich theils auf den Bund 
überhaupt, theils auf die Anwendung des Bundesrechtes auf Bayern 
beziehen. Den Bestimmungen des Protokolls wurde dieselbe ver- 
bindliche Kraft beigelegt, wie dem Vertrage selbst. 
Endlich erfolgte noch am 8. December 1870 ein Vertrag zu 
Berlin, in welchem Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen 
dem norddeutschen Bunde und Bayern geschlossenen Vertrage und 
Bayern, soweit dies noch erforderlich war, den zwischen dem nord- 
deutschen Bunde und Baden, Hessen und Württemberg geschlos- 
senen Verträgen, nebst Anlagen, Protokollen und Militärkonvention 
ihre Zustimmung ertheilten. 
So fehlte denn keine Masche mehr ın dem Netze der völker- 
rechtlichen Verträge, welche ganz Deutschland zum neuen deut-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.