8. Die Gründung des neuen deutschen Reiches. 171
württembergischen Armeecorps als Theil des deutschen Bundes-
heeres (a. a. ©. S. 658).
Der Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde und Bayern
kam am 23. November 1870 zu Versailles zu Stande (Reichs-
gesetzbl. 1871 8. 9). Art. I. sagt: »Die Staaten des norddeut-
schen Bundes und das Königreich Bayern schliessen einen ewigen
Bund, welchem das Grossherzogthum Baden und Hessen, letzteres
für dessen südlich vom Main gelegenes Staatsgebiet, schon beigetreten
sind und zu welchem der Eintritt des Königreichs Württemberg in
Aussicht steht. Dieser Bund heisst der deutsche Bund«.
Art. 2 erklärt, dass die Verfassung des deutschen Bundes die
des bisherigen norddeutschen Bundes sein soll, zählt aber eine
ganze Reihe von Abänderungen auf, welche sich auf den gesammten
Bund und alle Einzelstaaten gleichmässig erstrecken. Art. 3 ent-
hält dagegen die zahlreichen Sonderbestimmungen, welche zu
Gunsten des Königreichs Bayern festgestellt sind. Art. 4 enthält
eine Uebergangsbestimmung über den Zeitpunkt, ın welchem die
Gemeinschaft der Militärausgaben, der Zölle und Verbrauchssteuern
beginnen soll. Art. 5 wiederholt eine, auch in dem badisch-
hessischen Vertrage befindliche Erklärung, dass Sonderrechte nur
mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates aufgehoben werden
können. Art. 6 bestimmt, dass dieser Vertrag mit dem 1.Ja-
nuar 1871 in Wirksamkeit treten soll. Dabeisagen sıch
die vertragschliessenden Theile zu, dass der Vertrag unverweilt
den gesetzgebenden Faktoren zur verfassungsmässigen Zustimmung
vorgelegt und nach Ertheilung dieser Zustimmung im Laufe des
Monats December ratificirt werden soll. Das Schlussprotokoll vom
23. November 1870 enthält noch eine Anzahl von Erläuterungen,
Beschränkungen und Ergänzungen, welche sich theils auf den Bund
überhaupt, theils auf die Anwendung des Bundesrechtes auf Bayern
beziehen. Den Bestimmungen des Protokolls wurde dieselbe ver-
bindliche Kraft beigelegt, wie dem Vertrage selbst.
Endlich erfolgte noch am 8. December 1870 ein Vertrag zu
Berlin, in welchem Württemberg, Baden und Hessen dem zwischen
dem norddeutschen Bunde und Bayern geschlossenen Vertrage und
Bayern, soweit dies noch erforderlich war, den zwischen dem nord-
deutschen Bunde und Baden, Hessen und Württemberg geschlos-
senen Verträgen, nebst Anlagen, Protokollen und Militärkonvention
ihre Zustimmung ertheilten.
So fehlte denn keine Masche mehr ın dem Netze der völker-
rechtlichen Verträge, welche ganz Deutschland zum neuen deut-