1. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 153
Erste Abtheilung.
Von der Gliederung des Staatsorganismus.
(Verfassungsrecht.)
Erstes Kapitel.
Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen.
Erster Abschnitt.
Staatsrechtlicher Inhalt der monarchischen Gewalt.
$ 81.
Geschichtliche Entwickelung der Monarchie in Deutschland !.
Das deutsche Fürstenthum hat einen von den übrigen Monar-
chien Europas durchaus verschiedenen Ursprung. Während in Eng-
land, Frankreich, Spanien das Königthum die aristokratische Mittel-
gewalt des grossen Vasallenthums beseitigt und die Staatseinheit
siegreich durchgeführt hat, ist in Deutschland das nationale König-
thum und die Staatseinheit von der Aristokratie der grossen Reichs-
beamten und Vasallen zuerst immer mehr geschwächt und endlich
ganz gesprengt worden. So sind denn auch die geschichtlichen
Wurzeln des heutigen deutschen Fürstenthums nicht in dem ehe-
malıgen Reiche, sondern in den Territorien zu suchen. Aus den
erblich gewordenen Reichsämtern der Herzöge, Markgrafen und
Grafen und den Immunitätsbezirken der geistlichen und weltlichen
Grossen sind die deutschen Landesherrschaften erwachsen (S. 67).
Bei allen deutschen Fürstenthümern lässt sich ein solcher Ursprung
nachweisen. So liegen die Ursprünge von Oesterreich und Preussen
in der Markgrafschaft, von Sachsen und Bayern in dem Stammes-
herzogthume, von Württemberg in der Grafschaftu.s. w. Die deut-
schen Landesherrn, »dominiterrae«, erhielten als solche die Gerichts-
barkeit vom Reiche verliehen, womit sie aus verschiedenen Rechts-
titeln noch zahlreiche andere Regalien und Herrschaftsrechte ver-
banden. Je weniger aber das Reich die staatlichen Bedürfnisse des
deutschen Volkes befriedigte, je mehr sich die Territorien zu staats-
ähnlichen Gebilden entwickelten, um so mehr streifte auch die
! Vgl. hierüber S. 66 dieses Werkes, $ 32 die Landeshoheit.