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staatsrechtes. Hier liegen im der Reichsverfassung und den Reichs-
gesetzen gemeinrechtliche Quellen vor, aus denen die Sätze des
Reichsstaatsrechtes entwickelt werden können. Der Jurist verfälrt
mit ihnen ganz wie mit den Quellen des positiven Rechtes über-
haupt. Endziel seiner Darstellung ist ein unmittelbar aunwend-
bares Recht mit imperativem Charakter.
Granz andere Schwierigkeiten bietet dagegen die Konstruktion
des Landesstaatsrechtes für die deutsche Staatsrechtswissenschaft.
Unzweifelhaft hat jeder der 25 Einzelstaaten sein besonderes Staats-
recht, welches einer wissenschaftlichen Behandlung sowohl zugäng-
lich, als bedürftig ist. Eine Zusammenstellung dieser 25 Ein-
zelstaatsrechte würde allerdings arithmetisch die Summe des in
Deutschland geltenden Landesstaatsrechtes ergeben ; sie hätte einen
statistischen Werth, wäre aber keine Rechtswissenschaft, welcher
es nicht auf Sammlung von Material, sondern auf Hervorhebung
der leitenden Rechtsgedanken, juristische Konstruktion der ein-
zelnen Institute, schliesslich auf eme einheitliche, stoffbeherrschende
Systematik ankommt. Die Darstellung des deutschen Landesstaats-
rechtes hat daher nicht vom statistischen, sondern vom juristischen
Gesichtspunkte auszugehen.
Trotz der Zersplitterung Deutschlands ın viele Einzelstaaten
ist das Gesammtrechtsbewusstsein der Nation nie ge-
brochen worden. Die gleiche volksthümliche Grundlage, verbunden
mit gleichen geschichtlichen Schicksalen, haben der deutschen
Rechtsentwickelung mit Nothwendigkeit eine einheitliche Signatur
aufgedrückt, welche sich auf allen Gebieten des Rechtslebens
geltend macht. 'Irotz aller Sonderbildungen im Einzelnen sind
auch heut zu Tage noch die Staatsrechte der Einzelstaaten als Aus-
prägungen derselben staatlichen Grundgedanken, des gleichen
immer noch fortwirkenden Rechtsbewusstseins der deutschen Na-
tion aufzufassen. In der Nachweisung dieses gemeinsamen rechts-
schaffenden Volksgeistes, in der Erfassung der leitenden Principien,
welche allen Einzelstaatsrechten zu Grunde liegen, findet die Dar-
stellung des deutschen Landesstaatsrechtes ihre wichtigste Aufgabe.
Ohne sie ist ein tieferes Verständniss, eine geistige Beherrschung
und Durchdringung der Einzelstaatsrechte ebenso wenig möglich,
wie die wissenschaftliche Behandlung eines partikularen Privat-
rechtes ohne die Grundlage des deutschen Privatrechtes. Aller-
dings hat auch das deutsche Landesstaatsrecht bedeutende ge-
meinrechtliche Grundlagen, indem die sämmtlichen Einzel-