Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

1. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen. 187 
dische von 1818 5. Württembergische von 1519 $4. Grossherzoglich 
Hessische von 1821 % 4. Kurhessische von 1831 $ 10. Sachsen-Mei- 
ningsche von 1828 8 3. Sachsen-Altenburgische von 1831 $ 4. König- 
lich Sächsische von 1531 $ 4. Braunschweiger Landschaftsordnung von 
18632 8 3. Hannoversches Landesverfassungsgesetz von 1840 9 5 sagt: 
„Der König vereinigt, als Souverän, die gesammte Staatsgewalt und wird 
durch die landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter 
Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden«. Coburg-Gotha von 
1852 8 3. Oldenburgisches Staatsgrundgesetz von 1852 A. IV $ 2. 
Schwarzburg- Rudolstadt von 1854 $ 1. Schwarzburg-Sondershausen 
von 1857 88. Waldeck von 1852 $ 3. Die preussische Verfassung vom 
3l. Januar 1550 hat diesen Satz zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, 
aber auch nicht verletzt, wie dies von E. A. Chr. \E. v. Stockmar, in seinen 
Studien über die preussische Verfassung (Zeitschr. für Staatsrecht Heft II. 
S. 199) nachgewiesen worden ist. Da er weder dem Wortlaute, noch dem 
Geiste der Verfassungsurkunde widerspricht, so muss er auch für Preussen 
als ein Fundamentalsatz des deutsch-monarchischen Staatsrechtes festge- 
halten werden. 
$ 83. 
Persönliche Rechtsstellung des Monarchen. 
Mit Rücksicht auf die erhabene Stellung des Monarchen. als 
des Inhabers der gesammten Staatsgewalt, und in richtiger Würdi- 
gung des monarchischen Princips, legt das deutsche Staatsrecht der 
Person des Monarchen gewisse ausgezeichnete, ihr allein zukom- 
mende rechtliche Eigenschaften oder Attribute bei. Dahin gehört 
vor allem die Unverantwortlichkeit. Menschlich verantwort- 
lich ist natürlich jedermann, der eine Pflicht zu erfüllen hat. In 
(diesem Sinne ist auch der Herrscher verantwortlich vor seinem eige- 
nen Gewissen, vor der Geschichte, vor Gott. Aber die moderne 
konstitutionelle Staatsordnung verzichtet aus rechtlichen, wie poli- 
tischen Gründen darauf, diese Verantwortlichkeit des Monarchen 
Juristisch zur Geltung zu bringen. Die deutschen Verfassungen 
sprechen dies regelmässig mit den Worten aus: »die Person des Mon- 
archen ist unverletzlich«. In dieser Unverletzlichkeit liegt auch 
die juristische Unverantwortlichkeit ausgesprochen, indem dadurch 
unmöglich gemacht wird, den Monarchen wegen einer persönlichen 
Handlung oder Unterlassung vor Gericht zu ziehen, zu bestrafen 
oder seiner Würde zu entsetzen. Diese Unverantwortlichkeit des 
Monarchen ist eine doppelte, eine politische wegen aller Regie- 
rungshandlungen, und eine strafrechtliche wegen etwaiger Ver- 
brechen und Vergehen : 
1° Die politische Unverantwortlichkeit, d.h. der Grundsatz. dass
	        
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